Einbeziehungswahlrechte

Einbeziehungswahlrechte Definition

Eigentlich sind gemäß § 294 HGB alle Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen. § 296 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 HGB erlaubt in Ausnahmefällen, ein Tochterunternehmen nicht einzubeziehen, wenn

  • erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen (Beispiele: Tochterunternehmen befindet sich im Insolvenzverfahren oder wird liquidiert, vertragliche Vereinbarungen wie Einstimmigkeitserfordernis oder Vetorechte);
  • die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind (Beispiele: Datenverluste, Naturkatastrophen) oder
  • die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden (Beispiel: der Konzern hat eine kleine Unternehmensgruppe mit 5 Beteiligungen erworben, möchte 4 davon in den Konzern integrieren und eine verkaufen, da sie nicht zum Kerngeschäft gehört; deren Anteile werden entsprechend im Umlaufvermögen ausgewiesen).

Wird ein Tochterunternehmen in einem Geschäftsjahr aus einem dieser Gründe nicht einbezogen, ist im nächsten Jahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür weiter bestehen oder ob nun nicht einbezogen werden muss.

Weitaus häufiger in der Praxis als die o.g. sehr speziellen Fälle ist die Anwendung von § 296 Abs. 2 HGB, wonach ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden braucht, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.

Entsprechen mehrere Tochterunternehmen dieser Voraussetzung, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Beispiel

Ein Konzern mit Umsatzerlösen und einer Bilanzsumme in Milliardenhöhe und Tausenden von Arbeitnehmern hält 70 % der Anteile an einem kleinen start-up, das noch keine Umsätze macht, 3 Mitarbeiter hat und eine Bilanzsumme von einer knappen Million €.

Für die VFE-Lage ist dieses Tochterunternehmen unwesentlich und sie muss nicht einbezogen werden. Ggfs. muss man hier viele kleine derartige Tochterunternehmen aggregiert betrachten (viele kleine zusammen können wesentlich werden).

Die Anwendung der Inanspruchnahme der Einbeziehungswahlrechte ist nach § 296 Abs. 3 HGB im Konzernanhang zu begründen.