Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft Definition

Rechtsgeschäfte gründen auf Willenserklärungen ("Ich möchte kündigen ..."; Einer: "Ich würde gerne mit Ihnen diesen Vertrag schließen ...." – der Andere: "Ich bin einverstanden."); diese lösen rechtliche Konsequenzen aus.

Arten von Rechtsgeschäften

Es gibt

  • einseitige Rechtsgeschäfte, bei denen es reicht, wenn einer etwas tut, zum Beispiel: Kündigung (diese wäre empfangsbedürftig, man müsste sie beispielsweise gegenüber dem Vorgesetzten aussprechen), Testament (diese wäre nicht empfangsbedürftig, die Erben müssen nicht eingebunden werden);
  • zweiseitige bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte, bei denen zwei (Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensvertrag und so weiter) oder mehrere (Gesellschaftsvertrag) etwas vereinbaren. Hier kann man weiter unterscheiden in
    • einseitig verpflichtende Verträge (Schenkung, Bürgschaft) und
    • zweiseitig verpflichtende Verträge (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und so weiter – eine Vertragspartei leistet, die andere im Gegenzug auch (meist in Geld) bzw. mehrseitig verpflichtende Verträge (zum Beispiel ein Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)).

Zusammenfassung / Abgrenzung

Ein Rechtsgeschäft umfasst eine oder mehrere Willenserklärungen und hat Rechtsfolgen.

Nicht jede Willenserklärung führt zu einem Rechtsgeschäft; dem stehen beispielsweise Fragen der Geschäftsfähigkeit (5-jähriger Junge: „Ich kaufe diesen Sportwagen …“) oder Formvorschriften (Schriftform oder notarielle Beurkundung erforderlich?) entgegen.

Umgekehrt kann eine Willenserklärung bereits Rechtsgeschäft sein (etwa eine Kündigung).

Verträge wiederum sind nur eine Art von Rechtsgeschäften, nämlich zwei- bzw. mehrseitige.