Scheck

Scheck Definition

Der Scheck ist ein Zahlungsmittel, das durch ein eigenes Gesetz – das Scheckgesetz (SchG) – geregelt ist. Wesentliche Bestandteile eines Schecks sind nach Art. 1 SchG die Bezeichnung als Scheck, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Name des Bezogenen (des Zahlenden), die Angabe des Zahlungsorts, des Tages und des Ausstellungsortes sowie die Unterschrift des Ausstellers.

Scheckarten:

  • Mit einem Inhaberscheck kann der Scheckinhaber sich den auf dem Scheck genannten Betrag auszahlen lassen.
  • Ein Verrechnungsscheck (Art. 39 SchG) – gekennzeichnet durch den Aufdruck "Nur zur Verrechnung" – kann lediglich dem Konto des auf dem Scheck bezeichneten Namen gutgeschrieben werden (das erhöht die Sicherheit, wenn der Scheck verloren geht bzw. abgefangen wird: der Weg des Geldes kann im Gegensatz zu einer Barauszahlung nachverfolgt werden).
  • Ein Orderscheck ist auf eine bestimmte Person ausgestellt ("an Order") und kann durch Indossament übertragen werden (Art. 14 SchG), die Weitergabe des Schecks wird auf dem Scheck vermerkt (Art. 16 SchG).

Üblicherweise werden für die Ausstellung von Schecks Scheckvordrucke von Banken verwendet. Schecks werden von Unternehmen i.d.R. mittels Scheckeinreichern, auf denen mehrere Schecks eingetragen werden, eingereicht und kurze Zeit danach dem Konto des Unternehmens gutgeschrieben. In der Bilanz werden erhaltene Schecks als flüssige Mittel im Bilanzposten Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks ausgewiesen.