Abfärbetheorie

Abfärbetheorie Definition

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene freiberufliche (zum Beispiel Arztpraxis) oder vermögensverwaltende (zum Beispiel Vermietung) Tätigkeit in vollem Umfang als gewerbliche Tätigkeit, wenn eine Personengesellschaft (vor allem OHG und KG) auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Gewerbliche Infizierung

Ist die Tätigkeit beispielsweise zu 80 % vermögensverwaltend und zu 20 % gewerblich, färbt die gewerbliche Tätigkeit auf die andere ab und es liegt (aus steuerlicher Sicht) zu 100 % eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Man sagt auch treffend: es liegt eine gewerbliche Infizierung vor.

Folgen

Eine „Infizierung“ hat negative Folgen:

  • für gewerbliche Tätigkeiten fällt Gewerbesteuer an (das ist je nach Hebesatz der Gemeinde eine Größenordnung von circa 15 %; die Gewerbesteuer ist aber (mitunter nur teilweise) auf die Einkommensteuer der Gesellschafter anrechenbar);
  • zudem liegt Betriebsvermögen vor und stille Reserven sind steuerverstrickt (beispielsweise sind Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien dann in jedem Fall zu versteuern).

Aus diesen Gründen möchte man ein Infizierung in der Regel vermeiden.

Bagatellgrenze

Es gibt aber eine Bagatellgrenze, zum Beispiel greift die Abfärbung / Infizierung nicht, wenn der gewerbliche Anteil vernachlässigbar klein wäre, zum Beispiel 1 % ausmachen würde (im Beispiel unten: 10.000 €).

Beispiel

Beispiel: gewerbliche Infizierung

Eine OHG kauft und vermietet Mietshäuser; daraus kommen jährlich 800.000 € = 80 % der Einkünfte.

Das ist im Grundsatz eine vermögensverwaltende Tätigkeit, mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.

Die restlichen 20 % (= 200.000 €) kommen aus dem Gebäudemanagement für andere Immobilienbesitzer. Das ist eine gewerbliche Tätigkeit.

Diese gewerbliche Tätigkeit färbt auf die vermögensverwaltende Tätigkeit ab und die gesamte Tätigkeit der OHG gilt als gewerblich.

Das ist aufgrund der oben genannten Folgen meist unerwünscht; vermeiden lässt es sich durch eine Trennung der beiden Bereiche, das heißt durch eine Auslagerung des Gebäudemanagements auf eine separate Gesellschaft.