Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf Definition

Nach § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass letzterer entsprechend dem Arbeitsanfall zu arbeiten hat.

Beispiel

Ein Hotel vereinbart mit seinem Zimmerpersonal Arbeit auf Abruf. Je nachdem, wie das Hotel ausgebucht ist, werden die Arbeitskräfte eingeplant und angefordert.

Arbeit auf Abruf ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, z.B.

  • dass sich die Zahl der Arbeitsstunden in einem Korridor bewegt (also nicht 20 Stunden wöchentlich vereinbaren und 60 Stunden abrufen) und
  • dass die Arbeitnehmer mindestens 4 Tage vorher informiert werden, dass sie gebraucht werden (also nicht: "Bitte kommen Sie sofort ins Hotel, es ist unerwartet eine Reisegruppe eingetroffen.").

Der Arbeitgeber ist dadurch flexibler, kann besser planen und spart Kosten: weniger Leerlauf, weniger (teure) Überstunden.

Der Arbeitnehmer hat zumindest einen Lohn für die vereinbarte Mindestarbeitszeit sicher, bei höherem Arbeitsanfall verdient er mehr. Dafür muss er – trotz Vorankündigungsfrist – letztlich doch ziemlich flexibel sein und kann schlechter private Termine planen, zudem ist das Einkommen schwankend.

Alternative Begriffe: Abrufarbeit.