Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (des zu versteuernden Einkommens, § 7 Abs. 1 KStG) erfolgt in mehreren Schritten.

Beispiel

Beispiel: Ermittlung des (zu versteuernden) Einkommens einer Kapitalgesellschaft

In einer Aktiengesellschaft sollen in einem Geschäftsjahr nur folgende Geschäftsvorfälle bzw. Buchungen stattfinden:

  • Umsatzerlöse 1.000.000 €,
  • Bildung einer Drohverlustrückstellung für schwebende Geschäfte in Höhe von 100.000 €,
  • Bewirtungskosten in Höhe von 10.000 € sowie
  • Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von 40.000 €.

Der Jahresüberschuss / Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung ist somit (vor Berechnung und Verbuchung der zu leistenden Ertragsteuern) 850.000 €.

Schritt 1 : Steuerbilanzgewinn ermitteln

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nach § 5 Abs. 4a EStG steuerlich nicht gebildet werden (handelsrechtlich müssen sie nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden).

Der Steuerbilanzgewinn erhöht sich ausgehend vom handelsrechtlichen Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe von 850.000 € um 100.000 € auf 950.000 €.

Korrekturen, die im Zuge der Überleitung der Handelsbilanz auf die Steuerbilanz gemacht werden müssen, sind v.a. in den folgenden §§ des EStG enthalten:

  • § 5 EStG: betrifft Korrekturen des Ansatzes (z.B. Drohverlustrückstellungen, selbsterstellte immaterielle Anlagegüter etc.)
  • § 6 EStG: betrifft Korrekturen der Bewertung (z.B. lässt § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nur LiFo zu, während handelsrechtlich die Vorratsbewertung auch nach FiFo vorgenommen werden kann; Rückstellungen sind steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e) EStG mit 5,5 % vorzunehmen, während handelsrechtlich nach § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen ist; etc.)
  • § 7 EStG: betrifft Korrekturen der Abschreibungen (z.B. ist der Firmenwert nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG steuerlich über 15 Jahre abzuschreiben, während handelsrechtlich eine andere Nutzungsdauer angewendet werden kann, etc.).

Schritt 2 : Einkommensteuerliche außerbilanzielle Korrekturen (Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben)

(Angemessene) Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgaben absetzbar, 30 % stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Diese Regelung im EStG gilt über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften wie unsere Aktiengesellschaft.

Deshalb sind 30 % der Bewirtungskosten in Höhe von 10.000 €, d.h. 3.000 € außerbilanziell hinzuzurechnen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich von 950.000 € auf 953.000 €.

Schritt 3 : Körperschaftsteuerliche außerbilanzielle Korrekturen (Nichtabziehbare Aufwendungen)

Das KStG definiert über das EStG hinaus weitere nichtabziehbare Aufwendungen. So sind nach § 10 Nr. 4 KStG die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen nichtabziehbar. Der Gesetzgeber regelt hier noch Sachverhalte, die nur Kapitalgesellschaften betreffen (nur Kapitalgesellschaften haben einen Aufsichtsrat, deshalb gibt es hier im EStG nichts zu regeln).

Deshalb sind 50 % der Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von 40.000 €, d.h. 20.000 € außerbilanziell hinzuzurechnen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich von 953.000 € auf 973.000 €.

Von dem so ermittelten Einkommen wären bei den in §§ 24, 25 KStG genannten Körperschaften noch die Freibeträge abzuziehen, um zum zu versteuernden Einkommen und damit zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer zu kommen (im hier vorliegende Fall sind keine Freibeträge abzuziehen).

Auf diesen Betrag in Höhe von 973.000 € sind nunmehr die Körperschaftsteuer mit 15 % zu berechnen (ergibt 145.950 €) sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer (145.950 € x 5,5 % = 8.027,25 €).

Diese Beträge werden nun in der Handelsbilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung als Steuern vom Einkommen und Ertrag verbucht. Darüber hinaus wären noch die Gewerbesteuer sowie latente Steuern zu berücksichtigen.