Betriebsausgaben

Betriebsausgaben Definition

Betriebsausgaben sind ein Begriff aus dem Steuerrecht, sie werden in § 4 Abs. 4 EStG gesetzlich definiert als "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind".

Betriebsausgaben stellen die Entsprechung zu den Aufwendungen im Handelsrecht dar, das heißt Abschreibungen, Mieten, Gehälter, Stromkosten etc. eines Unternehmens sind Betriebsausgaben; sie werden von den Einnahmen bzw. Umsätzen abgezogen, als Differenz ergibt sich der zu versteuernde Gewinn.

Abzugsfähige / beschränkt abziehbare / nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Während allerdings das Handelsrecht bei den Aufwendungen keine "Wertung" vornimmt und jede Minderung des Nettovermögens als Aufwand gilt, wertet das Steuerrecht bestimmte Betriebsausgaben als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bzw. schränkt deren vollständigen Abzug ein (zum Beispiel in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten auf 70 % beschränkt oder § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG: Abzugsverbot für Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AO).

Diese nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind einer der Gründe, warum der handelsrechtliche Gewinn und der steuerliche Gewinn nicht identisch sind.

Beispiel

Angenommen, ein Unternehmen hat im Geschäftsjahr nur folgende 2 Posten:

Umsätze in Höhe von 100 € und Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Höhe von 80 €.

Dann ist der handelsrechtliche Gewinn vor Steuern 20 € (100 € - 80 €); steuerlich werden die Bewirtungskosten in Höhe von 80 € jedoch nur zu 70 % anerkannt, das heißt in Höhe von 56 € (70 % von 80 €); deshalb sind 44 € zu versteuern (100 € - 56 €).

Der Begriff Betriebsausgaben ist nur für die 3 Gewinneinkunftsarten (das heißt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbständiger Arbeit) von Bedeutung; das Gegenstück bei den anderen (Überschuss-)Einkunftsarten wie beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Werbungskosten.

Fazit

Betriebsausgaben sind das, was ein Unternehmer aufwenden muss, um den Betrieb am Laufen zu halten: Gehälter, Materialkosten, Mieten, Leasingraten, Abschreibungen, Versicherungen, Zinsaufwendungen für Kredite usw.

Im Grundsatz sind diese absetzbar, dass heißt sie mindern den (zu versteuernden) Gewinn.

Allerdings schränkt das Steuerrecht die Abzugsfähigkeit einzelner Betriebsausgaben ein bzw. untersagt diese komplett; das sind aber wenige Ausnahmefälle, die meisten Betriebsausgaben sind absetzbar.