Eröffnungsbilanz

Eröffnungsbilanz Definition

Nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss – die Eröffnungsbilanz – aufzustellen.

Auf diese Eröffnungsbilanz sind die Jahresabschlussvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz (und nicht auf GuV und Anhang) beziehen.

Beginn des Handelsgewerbes und damit das Datum der Eröffnungsbilanz ist das Gründungsdatum.

Alternative Begriffe: Anfangsbilanz, Gründungsbilanz.

Beispiel

Beispiel: Eröffnungsbilanz

Eine GmbH wird am 12. Juni des Jahres 01 gegründet. Dann wird die Eröffnungsbilanz zum 12. Juni 01 erstellt.

In der Regel ist das eine sehr kurze Bilanz, die zum Beispiel lediglich aus dem bei der Gründung für das gezeichnete Kapital eingezahlten Geld besteht:

Eröffnungsbilanz Beispiel
Aktiva Passiva
Bankguthaben 25.000 € Gezeichnetes Kapital 25.000 €
Bilanzsumme 25.000 € Bilanzsumme 25.000 €

Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr vom 12. Juni bis 31. Dezember 01.

Die Aufbewahrungsfrist für Eröffnungsbilanzen beträgt 10 Jahre (§ 257 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 HGB). Sie können nicht als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden (§ 257 Abs. 3 HGB).

Die Eröffnungsbilanz ist nach § 60 Abs. 1 EStDV der Steuererklärung beizufügen.