Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit Definition

Geschäftsfähigkeit bedeutet, Rechtsgeschäfte wirksam abschließen zu können.

Grundsatz

Im Grundsatz ist jeder Mensch voll geschäftsfähig.

Ausnahmen

Ausnahmen dazu nennt § 104 BGB. Danach sind geschäftsunfähig:

  • Kinder bis zum 7. Lebensjahr;
  • Erwachsene, die sich "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" befinden (also verrückt u.ä. sind), sofern dies nicht nur vorübergehend ist.

Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nach § 105 BGB nichtig; das gilt auch, wenn sie bewusstlos oder bei vorübergehender Geistesstörung (Schlag auf den Kopf, viel Alkohol, Drogenrausch usw.) abgeben werden.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Kinder bzw. Jugendliche sind ab ihrem 7. Geburtstag bis zur Volljährigkeit mit 18 Jahren nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig: von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte können jedoch wirksam sein, wenn

  • sie nur rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 Alternative 1 BGB), d.h. ohne Nachteile / Verpflichtungen (z.B. Kaufpreis, auch wenn dieser noch so günstig ist);
  • die gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern) einwilligen (§§ 107 2. Alternative, 108 BGB);
  • der Minderjährige sein Taschengeld oder die 20 € Geburtstagsgeschenk von der Oma ("Kauf Dir selbst etwas schönes.") verwendet (§ 110 BGB, der „Taschengeldparagraph“);
  • der Minderjährige mit Zustimmung seiner Eltern und ggfs. des Familiengerichts selbständig wirtschaftlich tätig ist (16-jährige Gründerin, die Büroräume anmieten muss) oder arbeitet (17-jähriger Banklehrling, der sich Anzüge kaufen muss), vgl. §§ 112 und 113 BGB und partielle Geschäftsfähigkeit weiter unten.

3 Stufen der Geschäftsfähigkeit

Man spricht auch von den 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit: 1) voll geschäftsfähig, 2) beschränkt geschäftsfähig und 3) geschäftsunfähig.

Partielle Geschäftsfähigkeit

Ein Sonderfall ist die partielle (teilweise) Geschäftsfähigkeit; sie bedeutet, dass für bestimmte Bereiche – und nicht allgemein – eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zugebilligt wird:

  • Die 16-jährige Anna wird von ihren Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts ermächtigt, einen Onlinehandel selbständig zu betreiben; sie ist dann nach § 112 Abs. 1 BGB für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (Ware einkaufen, verkaufen; Werbung schalten usw.);
  • Der 17-jährige Boris möchte eine Lehrstelle antreten. Ermächtigen ihn seine Eltern dazu, ist er für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung oder Aufhebung des gestatteten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (hier: des Ausbildungsvertrags) oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 Abs. 1 BGB).