Sacheinlage

Sacheinlage Definition

Gründet man beispielsweise eine GmbH, benötigt man ein Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG; für die Anmeldung der Gesellschaft genügt allerdings ein Teilbetrag, § 7 Abs. 2 GmbHG).

Dies wird meist als Bareinlage (also in Geld) geleistet, kann aber auch als Sacheinlage geleistet werden, dass heißt in Form von „Sachen“ bzw. Vermögenswerten wie etwa Grundstücken, Autos, Maschinen, Forderungen oder Gold; auch ganze Unternehmen als Sacheinlage sind möglich.

Für Aktiengesellschaften sind Sacheinlagen ebenfalls möglich (§ 27 AktG), für Unternehmergesellschaften hingegen nicht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Sachgründungsbericht

Im Falle von Sacheinlagen ist § 5 Abs. 4 GmbHG zu beachten: Aufnahme in Gesellschaftsvertrag und Sachgründungsbericht. Der Wert der Sacheinlage muss dort nachgewiesen werden, etwa anhand von Marktwerten oder Gutachten.

Insofern sind Sachgründungen komplizierter als Bargründungen, bei denen man einfach das Geld auf das Firmenkonto einzahlt.