Teileinkünfteverfahren

Teileinkünfteverfahren Definition

Das Teileinkünfteverfahren ist eine Alternative zur Besteuerung von Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Dividenden) und Nr. 2 EStG (Liquidationserlöse) aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit der Abgeltungssteuer.

Das Teileinkünfteverfahren gilt zum einen, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen einer natürlichen Person (v.a. Einzelunternehmer) oder einer Personengesellschaft gehalten wird (§ 3 Nr. 40 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG).

Zum anderen kann es unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen an Stelle der Abgeltungssteuer angewandt werden, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Die Voraussetzungen hierfür sind nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 a) und b) EStG:

  • Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) >= 25 % oder
  • Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) >= 1 % und der Steuerpflichtige ist beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig (z.B. als Geschäftsführer, Ingenieur oder Buchhalter).

Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens werden dann 60 % der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (zzgl. Solidaritätszuschlag) versteuert und 40 % bleiben steuerfrei.

Die Beantragung des Teileinkünfteverfahrens kann v.a. deshalb sinnvoll sein, weil hier – im Gegensatz zur Besteuerung mit der Abgeltungssteuer – Werbungskosten abgezogen werden können; Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung sind insbesondere etwaige Darlehenszinsen, falls der Kaufpreis der Beteiligung kreditfinanziert wurde. Der Werbungskostenabzug wird allerdings durch § 3c Abs. 2 EStG korrespondierend zum steuerpflichtigen Anteil ebenfalls auf 60 % beschränkt.

Beispiel

Beispiel Teileinkünfteverfahren

Herr Meier hält 30 % der Anteile an der A-GmbH in seinem Privatvermögen. Finanziert hat er den Kaufpreis der Anteile i.H.v. 300.000 € mit einem endfälligen Darlehen, der Zinssatz ist 5 % = 15.000 € Zinsen pro Jahr. Er erhält 30.000 € Dividende, sein persönlicher Steuersatz sei 36 %.

Üblicherweise werden Dividenden aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen mit der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert. Da die Beteiligung mit 30 % über der 25 %-Schwelle liegt, kann Herr Meier beim Finanzamt jedoch das Teileinkünfteverfahren beantragen.

In dem Fall muss er 60 % der Dividende (60 % von 30.000 € = 18.000 €) abzgl. 60 % der Werbungskosten (60 % von 15.000 € Zinsen = 9.000 €) = 9.000 € mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz (zzgl. Solidaritätszuschlag) versteuern, 40 % der Dividende (12.000 €) bleiben steuerfrei.

36 % × 9.000 € = 3.240 €; zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag = 178,20 €; Gesamtsteuerbelastung = 3.418,20 €.

Hätte die Dividende von 30.000 € der Abgeltungssteuer unterlegen, wäre diese 25 % × 30.000 € = 7.500 €; zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag = 412,50 €; Gesamtsteuerbelastung = 7.912,50 €.

Aufgrund der hohen Werbungskosten ist hier das Teileinkünfteverfahren trotz des höheren persönlichen Steuersatzes günstiger.