Buchführungspflicht

Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 Abs. 1 HGB, wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Diese Buchführungspflicht gilt auch steuerlich (sog. derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO i.V.m. § 238 HGB).

Bilanzieren müssen

  • Einzelunternehmen (Ausnahme: sie unterschreiten die Schwellenwerte des § 241a HGB für Umsatz und Jahresüberschuss),
  • Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA).

Kaufmannseigenschaft

Bzgl. der Kaufmannseigenschaft – wer ist ein Kaufmann im Sinne des HGB und wer nicht? – vgl. Einzelunternehmen.

Ein Nichtkaufmann (Kleingewerbetreibender und Freiberufler) ist nicht buchführungspflichtig. Allerdings kann bei Kleingewerbetreibenden die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO zur Buchführung verpflichten (sog. originäre Buchführungspflicht).

Jeder Kaufmann muss einen (zumindest) aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aufstellen.

Alternative Begriffe: Bilanzierungspflicht, Bilanzpflicht, Buchhaltungspflicht, derivative Buchführungspflicht, originäre Buchführungspflicht.

Befreiung von der Buchführungspflicht

§ 241a HGB gewährt Einzelkaufleuten, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren – bzw. im Falle der Neugründung am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung – nicht mehr als jeweils 500.000 € (ab 1.1.2016: 600.000 €) Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € (ab 1.1.2016: 60.000 €) Jahresüberschuss aufweisen, eine Befreiung von der Buchführungspflicht.

Hinweis

Auch in dem Fall muss natürlich irgendwie der Gewinn ermittelt werden (allein schon für die Berechnung der Einkommensteuer).

In dem Fall ist deshalb keine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine (einfachere) Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzustellen.

Anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften

Der Umfang der vom Unternehmen anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften hängt von dessen Rechtsform und Unternehmensgröße ab.

Vorschriften für alle Kaufleute

Das Handelsgesetzbuch enthält zum einen Rechnungslegungsvorschriften, die für alle Kaufleute (Einzelunternehmen, OHG, KG, GmbH, AG etc.) gelten: §§ 238 bis 263 HGB.

Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

Darüber hinaus sieht das HGB für Kapitalgesellschaften (v.a. GmbH und AG) ergänzende Vorschriften vor: §§ 264 bis 335b HGB.

Das HGB stellt an Kapitalgesellschaften höhere Anforderungen an die Rechnungslegung, da

  • Kapitalgesellschaften zum einen haftungsbeschränkt sind und
  • zum anderen oftmals die Eigentümer nicht als Geschäftsführer bzw. Vorstände in "ihrer" Gesellschaft tätig sind und somit nicht mehr den täglichen Einblick in die Geschäfte und die Lage des Unternehmens haben.

Zu den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften zählen z.B. die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), die verpflichtende Verwendung der in § 266 HGB vorgeschriebenen Bilanzgliederung oder die Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB (sofern es sich nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt).

Größenabhängige Erleichterungen

In Abhängigkeit davon, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 HGB oder um eine Kleinstkapitalgesellschaft i.S.d. § 267a HGB handelt, sieht das HGB an verschiedenen Stellen größenabhängige Erleichterungen bzw. die Befreiung von Vorschriften vor (vgl. z.B. §§ 274a, 276 und 288 HGB).

Ergänzende Regelungen des AktG

Für Aktiengesellschaften sieht das AktG in den §§ 150 bis 160 AktG zusätzliche Regelungen vor, z.B. die gesetzliche Rücklage oder die Gewinn- und Verlustrechnung betreffend.

Ergänzende Regelungen des GmbHG

Auch im GmbHG gibt es einige wenige die Buchführung bzw. den Jahresabschluss betreffende Regelungen, z.B. die gesonderte Angabe von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG).

Konzernabschluss

Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen von Konzernen sind, müssen zusätzlich – neben dem Jahresabschluss bzw. Einzelabschluss – einen Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB aufstellen.