Konzernabschluss

Konzernabschluss Definition

Mutterunternehmen eines Konzerns müssen neben dem Jahresabschluss (Einzelabschluss) zusätzlich einen Konzernabschluss aufstellen. Während der Jahresabschluss das einzelne Unternehmen abbildet, fasst der Konzernabschluss die Geschäftstätigkeit sämtlicher einzubeziehender Konzernunternehmen zusammen.

Wenn von den Unternehmenszahlen der großen, börsennotierten Aktiengesellschaften mit teils Hunderten von Tochtergesellschaften die Rede ist ("... der Autobauer konnte im Geschäftsjahr einen Umsatz von 100 Mrd. € erzielen ..."), ist i.d.R. der Konzern bzw. Konzernabschluss gemeint.

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich für Kapitalgesellschaften aus § 290 HGB und für große Personenhandelsgesellschaften oder Einzelkaufleute aus § 11 PublG.

Alternative Begriffe: konsolidierter Jahresabschluss.

Bestandteile eines Konzernabschlusses

Für einen Konzern sind nach § 290 Abs. 1 HGB ein Konzernabschluss sowie ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) aufzustellen. Der Konzernabschluss umfasst nach § 297 Abs. 1 HGB verpflichtend:

  • Konzernbilanz
  • Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
  • Konzernanhang
  • Kapitalflussrechnung sowie
  • Eigenkapitalspiegel.

Eine Erweiterung um eine Segmentberichterstattung ist optional (§ 297 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Aufstellungspflicht Konzernabschluss

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland (Mutterunternehmen, MU) hat dann einen Konzernabschluss (und einen Konzernlagebericht) aufzustellen, wenn sie auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen, TU) unmittelbar oder mittelbar (z.B. über ein anderes TU) einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (die Beherrschungsmöglichkeit reicht aus), § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB.

IFRS für Kapitalmarktorientierte Unternehmen

Kapitalmarktorientierte Konzerne sind nach § 315e Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet, einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen (sogenannter „befreiender Konzernabschluss“).

Beherrschender Einfluss

§ 290 Abs. 2 HGB geht von einem beherrschenden Einfluss aus, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  1. Stimmrechtsmehrheit (> 50 % der Stimmrechte, z.B. Mehrheit der Stammaktien);
  2. das MU das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen und abzuberufen und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
  3. das MU das Recht hat, die Finanz- und Geschäftspolitik des TU aufgrund eines Beherrschungsvertrags (vgl. § 291 AktG) oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung zu bestimmen;
  4. das TU eine Zweckgesellschaft des MU ist.

Die ersten 3 Punkte / Beherrschungsmöglichkeiten werden als Control-Konzept bezeichnet.

Befreiungen

Keine einbeziehungspflichtigen Tochterunternehmen

Sind TU (d.h. beherrschte Unternehmen) vorhanden, greifen aber die Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB, so dass keine einbeziehungspflichtigen TU bestehen, ist das MU von der Konzernabschlusspflicht befreit (§ 290 Abs. 5 HGB).

Größenabhängige Befreiung von der Konzernabschlusspflicht

§ 293 HGB definiert 3 Größenkriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmeranzahl), die das MU von der Konzernrechnungslegungspflicht befreien, sofern an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 in § 293 HGB definierten Größenkriterien nicht überschritten werden.

Aufstellungsfrist

Die Aufstellungsfrist für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht beträgt 5 Monate bzw. für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften 4 Monate (§ 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 HGB).