Bewertung

Bewertung Definition

Die Bewertung bezieht sich auf die Fragestellung, mit welchen Werten Bilanzposten (Vermögensgegenstände und Schulden) in der Bilanz angesetzt werden.

Die Bewertungsvorschriften sind in den §§ 252 bis 256a HGB niedergelegt.

Bei der Bewertung wird i.d.R. zwischen der

  • Zugangsbewertung bzw. Erstbewertung (Beispiel: am 15. September wird eine Maschine zu Anschaffungskosten von 10.000 € gekauft) und der
  • Folgebewertung (Wert am Bilanzstichtag 31. Dezember unter Berücksichtigung planmäßiger und ggf. außerplanmäßiger Abschreibungen)

unterschieden.

Die Bewertung von Vermögen und Schulden beeinflusst neben den Bilanzwerten auch den Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens.

Wird z.B. das Vorratsvermögen – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – hoch angesetzt (z.B. durch Ausnutzung aller Einbeziehungswahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten oder durch Bewertungsvereinfachungsverfahren wie FiFo), erhöht dies den Gewinn:

  • der Ertragsposten Bestandserhöhung im Gesamtkostenverfahren wird höher bzw.
  • der Aufwandsposten Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen im Umsatzkostenverfahren wird geringer.

Die angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Alternative Begriffe: Bilanzbewertung, Wertansatz.

Bewertung in der Bilanz — entgegen der Intuition

Würde man jemanden, der ein Haus und ein Auto besitzt, bitten, sein Vermögen in € anzugeben, würde er wohl überlegen, wie viel das Haus und das Auto aktuell wert sind — z.B. indem er die aktuellen Marktpreise in einer Immobilien- und Gebrauchtwagenbörse nachsieht.

Die Bewertung in der Bilanz ist jedoch von der Konzeption her ganz anders:

Vermögen wird zunächst bei Zugang bewertet mit den

  • Anschaffungskosten (falls gekauft) bzw. mit den
  • Herstellungskosten (falls selbst hergestellt; betrifft v.a. die Produkte des Unternehmens).

Zu den Bilanzstichtagen werden diese Werte fortgeführt, indem z.B. planmäßige Abschreibungen oder unter Umständen auch außerplanmäßige Abschreibungen (vgl. Niederstwertprinzip) vorgenommen werden.

Die Bilanzwerte bewegen sich also nur nach unten, nicht nach oben — egal, wie hoch der Marktwert gestiegen ist.

Dadurch kommt es ggf. zur Bildung Stiller Reserven.

Fehlerhafte Bewertung

Verstöße gegen die Bewertungsvorschriften haben Folgen: z.B. ist nach § 256 Abs. 5 AktG der Jahresabschluss eine Aktiengesellschaft nichtig, wenn Posten überbewertet oder unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Aktiengesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.