Saldierungsverbot

Saldierungsverbot Definition

Das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB als eines der GoB besagt, dass

  • Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite
  • Aufwendungen nicht mit Erträgen und
  • Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten

verrechnet werden dürfen.

Ausnahmen vom Saldierungsverbot sind nur möglich, falls vom Gesetzgeber explizit zugelassen, z.B.

Alternative Begriffe: Bruttoprinzip, Verrechnungsverbot.

Saldierungsverbot Beispiel

Beispiel: Saldierungsverbot Forderungen/Verbindlichkeiten

Kunde A schuldet einem Unternehmen 100.000 €. Das Unternehmen wiederum schuldet dem Lieferanten B 120.000 €.

Würde das bilanzierende Unternehmen die Kundenforderungen mit den Lieferverbindlichkeiten saldieren, würden in der Bilanz lediglich 20.000 € als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Der Einblick in die Vermögenslage wäre dadurch beeinträchtigt: das Unternehmen hat Schulden von 120.000 € und nicht von 20.000 € (wenn Kunde A seine offenen Rechnungen nicht bezahlen kann, bleiben die Schulden von 120.000 € bestehen).

Deshalb weist das Unternehmen aufgrund des Saldierungsverbots die 100.000 € unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf der Aktivseite der Bilanz und die 120.000 € als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf der Passivseite der Bilanz aus.

Auch die Umgliederung für kreditorische Debitoren und debitorische Kreditoren resultiert aus dem Saldierungsverbot.

Aufrechnung nach § 387 BGB

Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten kommt für den Ausnahmefall in Betracht, dass unter den Voraussetzungen des § 387 BGB gleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Geschäftspartner bestehen und sich diese aufrechenbar gegenüberstehen.

Aufrechnung Beispiel

Unternehmer A liefert am 10. Januar an Unternehmer B Waren im Wert von 1.000 € auf Rechnung, die nach den auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen kurzfristig innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen sind.

Zu demselben Datum erhält A von B Rohstoffe im Wert von 800 € geliefert, für die ebenfalls eine zweiwöchige Zahlungsfrist gilt.

Rechnen A und B die Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß § 387 BGB auf, kann A die saldierte Forderung von 200 € bilanzieren, während B die saldierte Verbindlichkeit gegenüber A ausweisen kann.