Stille Reserven

Stille Reserven Definition

Stille Reserven bezeichnen Werte, die aus der Bilanz mit ihren Buchwerten nicht ersichtlich sind.

Stille Reserven entstehen durch die

  • Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder die
  • Überbewertung von Schulden.

Zum Teil entstehen stille Reserven zwangsläufig durch die Rechnungslegungsvorschriften (z.B. Anschaffungskostenprinzip), zum Teil können sie durch Bilanzpolitik (Ausnutzung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten) bewusst gelegt werden.

Das Gegenstück zu stillen Reserven sind stille Lasten.

Alternative Begriffe: hidden reserves, Stille Rücklagen.

Beispiele für stille Reserven

Unterbewertung von Aktiva

Bei der Unterbewertung von Aktiva entspricht das in der Bilanz zu Buchwerten ausgewiesene Vermögen nicht dem tatsächlichen Vermögen zu Marktpreisen.

Ursachen sind u.a.:

  • Anschaffungskosten

    Das Anschaffungskostenprinzip verhindert einen Ansatz zu Marktwerten (Beispiel: ein Grundstück steigt im Wert von 1 Mio. € auf 3 Mio. €; die Bilanz zeigt aber weiterhin lediglich die 1 Mio. €); dies kann v.a. auch bei Wertpapieren (z.B. steigende Aktien) oder bei (selten in Bilanzen zu findenden) Kunstwerken zu hohen stillen Reserven führen;

  • Kurze Nutzungsdauern

    Die für die Abschreibung des Anlagevermögens angesetzten Nutzungsdauern sind zu kurz (Beispiel: ein PKW wird über 6 Jahre abgeschrieben, hat danach aber auch noch einen Restwert);

  • Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

    Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. vom Unternehmen erstellte Software, entwickelte Patente etc.) werden in Ausübung des Wahlrechts des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in der Bilanz aktiviert;

  • Überhöhte Wertberichtigungen auf Forderungen

    Auf Kundenforderungen werden überhöhte ("übervorsichtige") Wertberichtigungen (Einzelwertberichtigung bzw. Pauschalwertberichtigung) gebildet.

Überbewertung von Passiva

Bei der Überbewertung von Passiva entsprechen die in der Bilanz zu Buchwerten ausgewiesenen – aus Verbindlichkeiten und Rückstellungen bestehenden – Schulden nicht den tatsächlichen Schulden.

Ursache ist v.a. der:

  • Ansatz überhöhter Rückstellungen

    Rückstellungen (z.B. für Prozesskosten oder Gewährleistung) werden zu vorsichtig geschätzt.

Stille Reserven und stille Selbstfinanzierung

Die Bildung stiller Reserven kann Teil der Unternehmensfinanzierung sein, vgl. Stille Selbstfinanzierung.

Stille Lasten

Stille Lasten stellen das Gegenstück zu den stillen Reserven dar. Das HGB sorgt durch seine Regelungen wie das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip oder das Niederstwertprinzip dafür, dass stille Lasten kaum auftreten können.

Allerdings kann z.B. das für das Anlagevermögen geltende gemilderte Niederstwertprinzip dazu führen, dass der Buchwert zeitweise über dem tatsächlichen Wert bzw. dem Marktwert liegt, da hier nur dauerhafte Wertminderungen zu einer außerplanmäßigen Abschreibung führen.