Umsatzkostenverfahren
GuV Umsatzkostenverfahren
Das Umsatzkostenverfahren (kurz: UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB ist eine der beiden Darstellungsformen für die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Abs. 1 HGB).
Das GuV-Schema nach dem Umsatzkostenverfahren gliedert die betrieblichen Aufwendungen – im Unterschied zum Gesamtkostenverfahren – nicht nach der Aufwandsart (z.B. Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen), sondern nach den Bereichen, in denen die Aufwendungen angefallen sind: Herstellung (Produktion), Vertrieb, Verwaltung.
D.h.: der Personalaufwand muss – i.d.R. mittels einer Einteilung des Unternehmens in Kostenstellen – auf die Funktionsbereiche aufgeteilt werden. Er ist dann in der unten dargestellten Beispiels-GuV in den GuV-Posten Herstellungskosten, Vertriebskosten und Allgemeine Verwaltungskosten enthalten.
Ein Vorteil des Umsatzkostenverfahrens liegt darin, dass die Bruttomarge des Unternehmens ersichtlich wird.
Aus der unten dargestellten Beispiels-GuV lässt sich ablesen, dass die Herstellungskosten 60 % der Umsatzerlöse ausmachen und die Bruttomarge somit 40 % beträgt.
Alternative Begriffe: cost of sales method (englisch).
Umsatzkostenverfahren Beispiel
Eine GuV nach dem Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB hat (mit beispielhaften Zahlen) folgendes Schema:
1. | Umsatzerlöse | 10.000.000 | |
- | 2. | Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen | 6.000.000 |
= | 3. | Bruttoergebnis vom Umsatz | 4.000.000 |
- | 4. | Vertriebskosten | 1.000.000 |
- | 5. | Allgemeine Verwaltungskosten | 600.000 |
+ | 6. | Sonstige betriebliche Erträge | 200.000 |
- | 7. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 600.000 |
= | Betriebsergebnis (EBIT) | 2.000.000 | |
+ | 8. | Erträge aus Beteiligungen | 100.000 |
+ | 9. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | 150.000 |
+ | 10. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 100.000 |
- | 11. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 50.000 |
- | 12. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 800.000 |
- | 13. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 300.000 |
= | 14. | Ergebnis nach Steuern | 1.200.000 |
- | 15. | Sonstige Steuern | 0 |
= | 16. | Jahresüberschuss | 1.200.000 |
Der GuV-Posten Nr. 2 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen wird auch kurz als Umsatzkosten bezeichnet.
Das Betriebsergebnis bzw. EBIT ist im gesetzlichen Gliederungsschema des § 275 Abs. 3 HGB nicht vorgesehen, wird hier aber als bedeutsame Kennzahl, die das Ergebnis aus der operativen Geschäftstätigkeit widerspiegelt, mit angegeben.
Anhangsangabe: Materialaufwand und Personalaufwand
In der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe Material- oder Personalaufwendungen angefallen sind.
Um diese im Regelfall bedeutenden Aufwandsposten dennoch offen zu legen, fordert § 285 Nr. 8 HGB die Angabe von Materialaufwand und Personalaufwand analog der Gliederung im Gesamtkostenverfahren im Anhang des Jahresabschlusses.