Umsatzkostenverfahren

GuV Umsatzkostenverfahren

Das Umsatzkostenverfahren (kurz: UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB ist eine der beiden Darstellungsformen für die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Abs. 1 HGB).

Das GuV-Schema nach dem Umsatzkostenverfahren gliedert die betrieblichen Aufwendungen – im Unterschied zum Gesamtkostenverfahren – nicht nach der Aufwandsart (z.B. Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen), sondern nach den Bereichen, in denen die Aufwendungen angefallen sind: Herstellung (Produktion), Vertrieb, Verwaltung.

D.h.: der Personalaufwand muss – i.d.R. mittels einer Einteilung des Unternehmens in Kostenstellen – auf die Funktionsbereiche aufgeteilt werden. Er ist dann in der unten dargestellten Beispiels-GuV in den GuV-Posten Herstellungskosten, Vertriebskosten und Allgemeine Verwaltungskosten enthalten.

Ein Vorteil des Umsatzkostenverfahrens liegt darin, dass die Bruttomarge des Unternehmens ersichtlich wird.

Aus der unten dargestellten Beispiels-GuV lässt sich ablesen, dass die Herstellungskosten 60 % der Umsatzerlöse ausmachen und die Bruttomarge somit 40 % beträgt.

Alternative Begriffe: cost of sales method (englisch).

Umsatzkostenverfahren Beispiel

Eine GuV nach dem Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB hat (mit beispielhaften Zahlen) folgendes Schema:

Aufbau und Gliederung GuV-Schema nach dem Umsatzkostenverfahren
  1. Umsatzerlöse 10.000.000
- 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 6.000.000
= 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 4.000.000
- 4. Vertriebskosten 1.000.000
- 5. Allgemeine Verwaltungskosten 600.000
+ 6. Sonstige betriebliche Erträge 200.000
- 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 600.000
=   Betriebsergebnis (EBIT) 2.000.000
+ 8. Erträge aus Beteiligungen 100.000
+ 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 150.000
+ 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100.000
- 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 50.000
- 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 800.000
- 13. Steuern vom Einkommen und Ertrag 300.000
= 14. Ergebnis nach Steuern 1.200.000
- 15. Sonstige Steuern 0
= 16. Jahresüberschuss 1.200.000

Der GuV-Posten Nr. 2 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen wird auch kurz als Umsatzkosten bezeichnet.

Das Betriebsergebnis bzw. EBIT ist im gesetzlichen Gliederungsschema des § 275 Abs. 3 HGB nicht vorgesehen, wird hier aber als bedeutsame Kennzahl, die das Ergebnis aus der operativen Geschäftstätigkeit widerspiegelt, mit angegeben.

Anhangsangabe: Materialaufwand und Personalaufwand

In der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe Material- oder Personalaufwendungen angefallen sind.

Um diese im Regelfall bedeutenden Aufwandsposten dennoch offen zu legen, fordert § 285 Nr. 8 HGB die Angabe von Materialaufwand und Personalaufwand analog der Gliederung im Gesamtkostenverfahren im Anhang des Jahresabschlusses.