Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten Definition

Eventualverbindlichkeiten sind dem Namen nach Verbindlichkeiten, die nur eventuell zum Tragen kommen — deshalb werden sie auch nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in der Bilanz passiviert, sondern lediglich unter der Bilanz bzw. im Anhang angegeben.

Aufgrund der Änderung des § 268 Abs. 7 HGB durch das BilRUG sind ab 2016 die Haftungsverhältnisse im Anhang einer Kapitalgesellschaft (und nicht mehr optional unter der Bilanz) darzustellen.

Der Bilanzleser wird somit über mögliche, wenn auch nicht sehr wahrscheinliche Risiken des Unternehmens informiert.

§ 251 HGB zählt die auch als Haftungsverhältnisse bezeichneten Eventualverbindlichkeiten auf:

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln;
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften;
  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen;
  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (z.B. Grundpfandrechte wie Grundschuld oder Hypothek, Sicherungsübereignung, Pfand).

Die o.g. Eventualverbindlichkeiten dürfen bei Kaufleuten (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) in einer Summe angegeben werden; Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB ohne natürliche Person als Vollhafter, v.a. GmbH & Co. KGs) hingegen müssen die einzelnen Kategorien jeweils gesondert aufführen und zudem die gegenüber verbundenen Unternehmen sowie ab 2016 auch die gegenüber assoziierten Unternehmen bestehenden sowie die Altersversorgung betreffende Haftungsverhältnisse gesondert (z.B. als Davon-Vermerk) angeben (§ 268 Abs. 7 HGB).

Die Haftungsverhältnisse sind auch dann anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

Konkretisiert sich ein zunächst abstraktes Risiko (z.B. aus Bürgschaft, weil der Schuldner zahlungsunfähig wird), liegt keine Eventualverbindlichkeit (mit einer lediglich verbalen Angabe des Sachverhalts: "Das Unternehmen ist eine Bürgschaft eingegangen für ...") mehr vor, sondern nunmehr muss eine Rückstellung in der Bilanz gebildet werden.

Im Gegensatz zu den Eventualverbindlichkeiten finden Eventualforderungen (z.B.: das Unternehmen erwartet, dass es einen Prozess mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen in Höhe von 1 Mio. € im kommenden Jahr gewinnt) aufgrund des Vorsichtsprinzips keine Berücksichtigung im Jahresabschluss.

Anhangsangabe § 285 Nr. 27 HGB

Gemäß § 285 Nr. 27 HGB sind für nach § 251 HGB unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 HGB im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben.

Mit anderen Worten: es ist zu begründen, warum nicht (in Form einer Rückstellung) passiviert wurde, sondern nur eine Angabe erfolgt.

Die meisten Haftungsverhältnisse werden konzernintern eingegangen, z.B. übernimmt eine Muttergesellschaft für eine ihrer Tochtergesellschaften eine Bürgschaft für einen Kredit, den die Tochter von einer Bank erhalten hat.

Die Muttergesellschaft kann dann z.B. angeben, dass aus dem Beteiligungscontrolling bekannt ist, dass das Tochterunternehmen keine Zahlungsschwierigkeiten hat, die Kreditraten immer pünktlich bedient und deshalb (zum jeweiligen Bilanzstichtag) keine Inanspruchnahme der Bürgschaft droht.

Eine analoge Angabepflicht besteht für den Konzernanhang (§ 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB).