Definition
Sonstige Verbindlichkeiten sind bei Kapitalgesellschaften separat unter den Verbindlichkeiten auszuweisen (Bilanzposten § 266 Abs. 3 C. 8. HGB).
Sonstige Verbindlichkeiten sind ein Sammelposten für diejenigen Verbindlichkeiten, die nicht unter die anderen Kategorien (z.B. Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) fallen.
Alternative Begriffe: Other Liabilities (englisch).
Beispiele
Zu den sonstigen Verbindlichkeiten zählen z. B. noch nicht bezahlte Löhne und Gehälter, noch abzuführende Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung), die Umsatzsteuerzahllast oder auch kreditorische Debitoren (Verbindlichkeitssalden gegenüber Kunden, z.B. aus Gutschriften).
Verbindlichkeiten sind also (gedanklich) daraufhin zu überprüfen, ob sie vorrangig in eine der anderen 7 Verbindlichkeitskategorien des § 266 Abs. 3 C. HGB fallen oder ob sie in den Sonstigen Verbindlichkeiten aufgefangen werden müssen.
Beispiel
Ein von der Hausbank erhaltenes Schuldscheindarlehen wird unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bilanziert.
Ein von dem Anleger Herrn Müller erhaltenes Schuldscheindarlehen hingegen wird unter den Sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Die Teilbeträge, die Steuerverbindlichkeiten (v.a. aus Lohn- oder Umsatzsteuer) bzw. Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (Sozialversicherungsbeiträge) darstellen, sind als Davon-Vermerk gesondert anzugeben.
Bilanzausweis (mit Vorjahreszahlen, § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB)
Sonstige Verbindlichkeiten 100.000 € (Vj.: 120.000 €),
davon aus Steuern: 20.000 € (Vj.: 22.000 €),
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: 38.000 € (Vj.: 40.000 €).
| PASSIVA | Betrag (€) | Vorjahr (€) |
| C. Verbindlichkeiten | 100.000 | 120.000 |
| 8. sonstige Verbindlichkeiten | 100.000 | 120.000 |
| davon aus Steuern | 20.000 | 22.000 |
| davon im Rahmen der sozialen Sicherheit | 38.000 | 40.000 |
In den meisten Fällen werden sonstige Verbindlichkeiten kurzfristig sein; die Restlaufzeiten sind bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Verbindlichkeitenspiegel anzugeben (§ 285 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Fazit
- Sonstige Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C. 8. HGB) sind ein Sammelposten für alle Verbindlichkeiten, die nicht in die anderen sieben HGB-Kategorien fallen — typisch: ausstehende Löhne, Umsatzsteuerzahllast, Sozialversicherungsbeiträge, kreditorische Debitoren.
- Pflicht-Davon-Vermerke: Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit sind gesondert auszuweisen.
- Sonstige Verbindlichkeiten sind überwiegend kurzfristig; Restlaufzeiten sind von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Verbindlichkeitenspiegel anzugeben (§ 285 Nr. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Selbsttest: Sonstige Verbindlichkeiten
Aufgabe: Sonstige Verbindlichkeiten berechnen und ausweisen
Eine GmbH hat zum 31. Dezember 01 folgende noch nicht beglichenen Verpflichtungen:
- Noch nicht ausbezahlte Gehälter Dezember: 52.000 €
- Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung Dezember (noch abzuführen): 9.500 €
- Arbeitgeberanteile Sozialversicherung Dezember (noch abzuführen): 9.500 €
- Umsatzsteuerzahllast Dezember: 18.700 €
- Gutschrift an Kunden (kreditorischer Debitor): 3.200 €
- Wie hoch sind die Sonstigen Verbindlichkeiten insgesamt?
- Wie lauten die Pflicht-Davon-Vermerke im Jahresabschluss?
zu 1) Sonstige Verbindlichkeiten gesamt:
52.000 + 9.500 + 9.500 + 18.700 + 3.200 = 92.900 €
zu 2) Pflicht-Davon-Vermerke:
Davon aus Steuern: 18.700 € (Umsatzsteuerzahllast)
Davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: 9.500 + 9.500 = 19.000 € (AN- und AG-Anteile Sozialversicherung)
Bilanzausweis:
Sonstige Verbindlichkeiten: 92.900 €
davon aus Steuern: 18.700 €
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: 19.000 €