Zweckgesellschaft

Zweckgesellschaft Definition

Eine Zweckgesellschaft (engl.: Special Purpose Vehicle oder kurz SPV) ist i. d. R. eine juristische Person, z. B. Kapitalgesellschaft, die nicht wie andere Gesellschaften unternehmerisch tätig ist, sondern lediglich einen exakt festgelegten eng begrenzten Zweck erfüllen soll.

Hinter einer Zweckgesellschaft steckt kein Unternehmer, der z. B. aktiv Leasinggeschäfte betreiben möchte, sondern ein anderes etabliertes Unternehmen, das die Gesellschaft für eine bestimmte Zielsetzung nutzt.

Eine Zweckgesellschaft ist i. d. R. nicht am Namen oder an der Rechtsform erkennbar, sondern anhand mehrerer Kriterien als Zweckgesellschaft einzustufen (oder eben nicht).

Rechtsfolgen daraus ergeben sich v. a. hinsichtlich der Einbeziehung der Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss nach HGB oder IFRS. So definiert § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB eine Zweckgesellschaft als Unternehmen, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Unternehmens dient und bei dem das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen trägt.

Beispiele

Eine Bank überträgt im Rahmen einer Asset-Backed-Securities-Transaktion Forderungen gegenüber Geschäftskunden auf eine Zweckgesellschaft, die Wertpapiere an Investoren ausgibt, die durch die Forderungen gesichert sind.

Eine Warenhauskette gründet eine Gesellschaft, verkauft an diese ihre Immobilien und mietet sie anschließend von der Gesellschaft zurück (Sale-and-Lease-Back).

In beiden Fällen wird Vermögen aus dem ursprünglichen Unternehmen bzw. dessen Bilanz ausgelagert; die oben genannte Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss nach § 290 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 HGB sorgt dann dafür, dass dieses Vermögen zumindest im Konzernabschluss einbezogen wird.

Im Gegensatz zu normalen Kapitalgesellschaften, die "für die Ewigkeit" gegründet werden (auch wenn tatsächlich nur wenige einige Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte überleben), sind Zweckgesellschaften oft nur auf eine bestimmte Dauer – bis zur Erledigung ihrer Aufgabe – ausgelegt.

Während in einem normalen Unternehmen regelmäßig strategische und operative Entscheidungen von Menschen (Geschäftsleitung, Führungskräfte) getroffen werden, die das Unternehmen in die eine oder andere Richtung steuern, ist eine Zweckgesellschaft eher wie ein Roboter, der seine Aufgabe in engem Rahmen und nach starrem Plan abarbeitet. Im Falle einer Kapitalgesellschaft wird zwar trotzdem eine Geschäftsführung benötigt, diese sorgt aber i. d. R. ohne großen Entscheidungsspielraum nur für einen reibungslosen Ablauf.

Alternative Begriffe: Special Purpose Entity (SPE), Objektgesellschaft.