Kalkulatorische Abschreibungen

Kalkulatorische Abschreibung Definition

Die kalkulatorische Abschreibung soll in der Kostenrechnung den tatsächlichen Werteverzehr abbilden, der unbeeinflusst von handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften ist.

Dazu werden unternehmensindividuelle Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden angesetzt, die von den amtlichen AfA-Tabellen regelmäßig abweichen.

Zudem erfolgt die Berechnung der Abschreibungen oftmals nicht (wie es handelsrechtlich vorgeschrieben ist) auf Basis der Anschaffungskosten, sondern auf Basis der Wiederbeschaffungskosten, da diese über die Produkte "wiederverdient" werden müssen.

Kalkulatorische Abschreibungen gehören zu den sogenannten Anderskosten, die anders (in einer anderen Höhe) als in der Buchführung berechnet werden.

Alternative Begriffe: Abschreibungskosten, kalkulatorische AfA.

Kalkulatorische Abschreibung Beispiel

Beispiel für kalkulatorische Abschreibungen als Anderskosten

Anschaffungskosten und handelsrechtliche bzw. steuerliche Nutzungsdauer

Ein Unternehmen schreibt eine am 1. Januar 01 erworbene Maschine mit Anschaffungskosten von (netto) 100.000 Euro über die steuerlich vorgesehene Nutzungsdauer von 10 Jahren linear ab.

Wiederbeschaffungskosten und kalkulatorische Nutzungsdauer

Das Unternehmen geht jedoch davon aus, dass die tatsächliche Nutzungsdauer bei entsprechender Wartung 15 Jahre beträgt.

Die Wiederbeschaffungskosten nach 15 Jahren werden aufgrund traditionell hoher Kostensteigerungen für die Art von Maschinen mit 180.000 Euro geschätzt.

Bilanzielle Abschreibung in der Finanzbuchhaltung (externes Rechnungswesen)

Die Maschine wird bei linearer Abschreibung mit jährlich 10.000 Euro (100.000 Euro / 10 Jahre) abgeschrieben. In Höhe dieses Abschreibungsaufwands wird der Gewinn des Unternehmens gemindert.

Kalkulatorische Abschreibung in der Kostenrechnung (internes Rechnungswesen)

Die Maschine wird in der Kostenrechnung mit 12.000 Euro abgeschrieben (180.000 Euro / 15 Jahre).

Abschreibung mit Restwert

Ist noch ein Restwert (z. B. Verkaufswert oder Schrottwert in Höhe von 15.000 Euro) am Ende der Nutzungsdauer zu erwarten, reduziert dieser die Abschreibungsbasis (von 180.000 Euro auf 165.000 Euro; die jährliche kalkulatorische Abschreibung betrüge dann lediglich 11.000 Euro).

D. h., für die Kostenrechnung werden der handelsrechtlichen Abschreibung in Höhe von 10.000 Euro in den ersten 10 Jahren weitere 2.000 Euro zugebucht.

In den anschließenden restlichen 5 Jahren Nutzungsdauer wird handels- und steuerrechtlich keine Abschreibung mehr verbucht (da dort bereits voll abgeschrieben), in der Kostenrechnung hingegen werden 12.000 Euro jährlich als kalkulatorische Abschreibungen verrechnet.

Dies geschieht in der Regel in einem separaten Buchungskreis.

Fazit

In der Kostenrechnung sollen möglichst "echte Werte" verwendet werden, um auf der Basis die Kosten der Produkte kalkulieren zu können; in der Buchhaltung hingegen gibt es zahlreiche handels- und steuerrechtliche Vorgaben und Prinzipien, die nicht umgangen werden dürfen.

Kurzum: anderer Zweck (der Kostenrechnung im Vergleich zur Buchführung), andere Werte.