Konzern

Konzern Definition

Als Konzern bezeichnet man einen Zusammenschluss rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich voneinander abhängiger Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe.

Das "bestimmende" bzw. übergeordnete Unternehmen wird dabei als Muttergesellschaft (auch: Obergesellschaft, Konzernmutter), die abhängigen Unternehmen werden als Tochtergesellschaften (auch: Untergesellschaft) bezeichnet.

Der Konzern ist die klassische Organisationsform für Großunternehmen und v.a. die börsennotierten Unternehmen mit oftmals hunderten von Tochtergesellschaften. Je nach Ausprägung der Konzernstruktur spricht man auch von einer Holding (Finanzholding oder Managementholding).

Alternative Begriffe: group (englisch), Konzernverbund, Unternehmensgruppe, Unternehmensverbund.

Konzern Beispiel

Beispiel: Konzern

Die Mutter AG ist mit einer 60 %-Mehrheit an der Tochter GmbH beteiligt und verfügt entsprechend über 60 % der Stimmrechte.

Sowohl die Mutter AG als auch die Tochter GmbH sind rechtlich selbständig und werden durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer vertreten.

Die Mutter AG kann jedoch über ihre Stimmrechtsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die Tochter GmbH ausüben und somit z.B. bestimmen, in welchen Geschäftsbereichen mit welchen Produkten die Tochter GmbH tätig sein soll.

Beide Gesellschaften zusammen bilden einen Konzern (Unterordnungskonzern i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG).

Das Mutterunternehmen (hier: Mutter AG) muss nach § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB einen Konzernabschluss aufstellen, der die Geschäftstätigkeit beider Unternehmen umfasst bzw. abbildet.

Konzernarten

Nach der Struktur und zugrunde liegenden Logik des Konzerns unterscheidet man:

  • horizontaler Konzern: z.B. ein Handelskonzern, der Supermärkte unter verschiedenen Marken betreibt (Logik: Konzentration aufs Kerngeschäft);
  • vertikaler Konzern: z.B. ein Konzern, der Unternehmen von der Milcherzeugung bis hin zu der Verarbeitung und dem Vertrieb von Milchprodukten beinhaltet (Logik: vollständige Kontrolle über den gesamten Produktions- und Vermarktungsprozess; keine Abhängigkeit von Zulieferern etc.);
  • Mischkonzern / Konglomerat: ein Konzern, der in ganz unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist, z.B. Lebensmittel und Reisen (Logik: läuft ein Geschäftsfeld schlecht, wird es ggfs. durch andere besser laufende Bereiche ausgeglichen – das Risiko wird diversifiziert);
  • Vertragskonzern: ein Konzern, bei dem die Beherrschungsmöglichkeit auf einem Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) beruht.
  • faktischer Konzern: ein Konzern, bei dem die Beherrschungsmöglichkeit auf der Mehrheit der Stimmrechte (Anteile) beruht;
  • Eingliederungskonzern i.S.d. § 319 AktG.