Prüfung / Prüfungspflicht

Prüfung und Prüfungspflicht

Gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (v.a. AG oder GmbH), die nicht kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB oder Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dies gilt über § 264a HGB analog für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (v.a. GmbH & Co. KG).

Eine sich selbst auferlegte Prüfungspflicht kann sich für kleine Kapitalgesellschaften auch aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die OHG und KG sind nur in den Ausnahmefällen prüfungspflichtig, in denen die Größenkriterien des § 1 PublG überschritten werden (§ 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 PublG).

Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind in jedem Fall – d.h. unabhängig von Größenkriterien – durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 2 HGB).

Die Prüfung kann nach § 319 Abs. 1 HGB durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bei mittelgroßen GmbHs und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB auch durch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.

"Wenn alles passt", erhält das geprüfte Unternehmen einen sog. uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB). Daneben gibt es noch einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk (z.B. wenn einzelne Fehler bestehen wie fehlende Anhangsangaben) oder der Bestätigungsvermerk wird versagt (der Jahresabschluss bzw. Lagebericht vermitteln kein richtiges Bild des Unternehmens).

Alternative Begriffe: Abschlussprüfung, Jahresabschlussprüfung.

Gegenstand und Umfang der Prüfung

Prüfung des Abschlusses

Nach § 317 Abs. 1 HGB

  • ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen
  • hat sich die Prüfung des Abschlusses darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind
  • ist die Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

Beispiele für Prüfungshandlungen

Der Abschlussprüfer prüft u.a., ob das in der Bilanz ausgewiesene Vermögen vollständig erfasst, wirklich vorhanden und korrekt bewertet ist. Dazu nimmt der Abschlussprüfer z.B. bezüglich der Vorräte i.d.R. an der Inventur teil (sog. Inventurbeobachtung) und überprüft die Bewertung (sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten korrekt ermittelt? wurden Abwertungen von kaputten, beschädigten oder veralteten Vorratsbeständen vorgenommen? wurde das strenge Niederstwertprinzip bei der Bewertung der Vorräte beachtet? ...).

Prüfung des Lageberichts

Der Lagebericht / Konzernlagebericht ist nach § 317 Abs. 2 HGB darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Abschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Kenntnissen des Abschlussprüfers im Einklang steht und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Darstellung von der Lage des Unternehmens / Konzerns vermittelt.