Stetigkeit

Grundsatz der Stetigkeit

Stetigkeit als einer der GoB ist für den Jahresabschluss erforderlich, um Abschlüsse vergleichbar zu machen.

Die in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB postulierte Bewertungsstetigkeit verlangt, die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten.

Bewertungsstetigkeit Beispiel

Bewertungsstetigkeit bedeutet z.B.: wurden die Vorräte im Jahresabschluss 2012 nach der FiFo-Methode bewertet, so sollte dies im Jahresabschluss 2013 ebenso sein – und nicht nach LiFo oder mit der Durchschnittsmethode bewertet werden.

Dadurch bleiben die Jahre vergleichbar.

In begründeten Fällen ist jedoch eine Abweichung von der bisherigen Bewertungsmethode (z.B. ein Wechsel von FiFo auf LiFo) möglich und muss im Anhang entsprechend angegeben und begründet werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) – ein "beliebiges Hin- und Herwechseln" der Bewertungsmethoden ist nicht zulässig.

Darüber hinaus gilt die Ansatzstetigkeit des § 246 Abs. 3 HGB: die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind ebenfalls beizubehalten.

Ansatzstetigkeit Beispiele

Ansatzstetigkeit bedeutet v.a., Ansatzwahlrechte über die Jahre gleichbleibend auszuüben, z.B. die Aktivierungswahlrechte für

  • selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB,
  • ein Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB oder
  • den Aktivüberhang latenter Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Ansatzstetigkeit und Bewertungsstetigkeit nennt man auch materielle Bilanzkontinuität.

Für Kapitalgesellschaften gilt zudem die Forderung nach Stetigkeit der Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 1 HGB); dies wird auch als formelle Bilanzkontinuität bezeichnet.

Alternative Begriffe: Bilanzkontinuität, Stetigkeitsprinzip.

Abweichen vom Stetigkeitsprinzip

Vom Stetigkeitsgrundsatz darf nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Beispiel: Stetigkeitsprinzip durchbrochen

Ein Unternehmen hatte bisher die Herstellungskosten mit der gesetzlichen Untergrenze angesetzt.

Nachdem das Unternehmen von einem Konzern übernommen wurde, soll es sich an die einheitlichen Bilanzierungsstandards des Konzerns anpassen: danach werden die Herstellungskosten mit dem höchstmöglichen Wert, d.h. inkl. aller Einbeziehungswahlrechte, angesetzt.

Die Bewertungsstetigkeit wird dadurch durchbrochen.

Im Anhang des Geschäftsjahrs sind entsprechende Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB zu machen.