Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Aufwands- und Ertragskonsolidierung Definition

Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB eliminiert die konzerninternen Aufwendungen und Erträge, die in den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen enthalten sind.

Beispiel 1

Konzernunternehmen (KU) A liefert an KU B eine produzierte Maschine mit Herstellungskosten von 100.000 € für 120.000 € netto und bucht in seinem Jahresabschluss (in der GuV) einen entsprechenden Umsatz von 120.000 €. B bucht einen Zugang im Anlagevermögen von 120.000 €.

Aus Konzernsicht jedoch liegt kein Umsatz vor, da der Konzern nichts "nach draußen", also an externe Unternehmen außerhalb des Konzerns geliefert hat. Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung sorgt dafür, dass die entsprechenden Korrekturbuchungen für den Konzernabschluss vorgenommen werden.

In dem Fall erfolgt zum einen eine Umgliederung: 100.000 € werden von den Umsatzerlösen auf andere aktivierte Eigenleistungen (der Konzern hat eine Maschine für das Anlagevermögen selbst erstellt) umgebucht; zum anderen erfolgt eine Zwischenergebniseliminierung in Höhe des Gewinns von 20.000 €.

Beispiel 2

KU A erhält von KU B im Geschäftsjahr 200.000 € Zinsen für ein Darlehen. Die im Jahresabschluss von B verbuchten Zinsaufwendungen in Höhe von 200.000 € werden mit den im Jahresabschluss von A verbuchten Zinserträgen in Höhe von 200.000 € verrechnet, so dass im Konzernabschluss keine entsprechenden Zinsposten mehr enthalten sind.

Die Konsolidierungsmaßnahmen nach § 305 HGB enthalten:

  • Konsolidierung der Innenumsatzerlöse (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB);
  • Konsolidierung anderer Erträge und Aufwendungen, z.B. Mieterträge, Zinsen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB) und
  • Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträge.

Bei Unwesentlichkeit kann auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden (§ 305 Abs. 2 HGB).

Alternative Begriffe: Aufwands- und Ertragseliminierung.