Bürgschaft
Definition
Im Rahmen einer Bürgschaft als Kreditsicherheit verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.
Wird der Bürge in Anspruch genommen, hat er einen Regressanspruch dem Schuldner gegenüber: der Schuldner muss nunmehr dem Bürgen dessen "Schaden" ersetzen.
Alternative Begriffe: Bürgschaftskredit, Kreditbürgschaft.
Beispiel
Die Tochter gründet ein Unternehmen und benötigt dafür einen Bankkredit in Höhe von 100.000 €; eigene Sicherheiten wie etwa Immobilien hat sie nicht.
Die Mutter bürgt deshalb bei der Hausbank für den Kredit.
Falls die Tochter Zins oder Tilgung nicht leisten kann, kann die Hausbank die Mutter als weitere Schuldnerin beanspruchen.
Es handelt sich bei der Bürgschaft um eine Personalsicherheit: die Mutter stellt ihre persönliche Kreditwürdigkeit direkt der Bank bzw. indirekt der Tochter zur Verfügung.
Merkmale
Bürgschaftserklärung
Die Bürgschaftserklärung ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags nach § 766 BGB schriftlich zu erteilen; dies gilt allerdings nach § 350 HGB nicht, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist, also zum Beispiel ein Einzelunternehmer für einen guten Kunden eine Bürgschaft übernimmt.
Falls das ursprüngliche Geschäft zwischen Schuldner und Gläubiger (zum Beispiel Kreditvertrag) nicht rechtswirksam war (aus welchen Gründen auch immer), hat der Bürge das Recht, entsprechende Einwände gegen eine Inanspruchnahme geltend zu machen.
Bilanzausweis
Unternehmen müssen eingegangene Bürgschaften nach § 251 HGB als Eventualverbindlichkeiten ausweisen.
Akzessorietät
Eine Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt die Bürgschaft hängt an der zugrunde liegenden Hauptschuld und ist auf deren Höhe beschränkt (§ 767 BGB).
Die Bürgschaft erlischt zum Beispiel, wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seine Verbindlichkeiten (Kredit), die durch die Bürgschaft abgesichert sind, dem Gläubiger gegenüber (Bank) beglichen hat.
Beispiel: Höhe der Bürgschaft
Hat der Schuldner von einem ursprünglichen Darlehen in Höhe von 500.000 € bereits 400.000 € getilgt und fällt dann aus (kann nicht mehr zahlen), haftet der Bürge nur für die verbleibende Restforderung des Kreditgebers in Höhe von 100.000 €.
Bürgschaftsarten
Ausfallbürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
Bei einer Ausfallbürgschaft bzw. gewöhnlichen Bürgschaft steht dem Bürgen die sogenannte Einrede der Vorausklage zu: er kann vom dem Gläubiger verlangen, dass dieser zunächst in das Vermögen des Schuldners vollstreckt.
Nur für den Fall, dass nach Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners und Verwertung gestellter Sicherheiten ein Schuldbetrag offen bleibt, muss der Bürge für diesen Restbetrag einstehen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage im Sinne des § 771 BGB.
Das heißt, der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss.
Für den Gläubiger ist dies "praktischer" und er kommt schneller an sein Geld.
Rückbürgschaft
Eine Rückbürgschaft sichert den Bürgen ab: Fällt der Schuldner aus und muss der Bürge einspringen, kann dieser – sofern er eine Rückbürgschaft geschlossen hat und er vom Schuldner keine Entschädigung erhalten kann – seinen Schaden beim Rückbürgen geltend machen.
Kreditauftrag
Auch über § 778 BGB (Kreditauftrag) kann eine Bürgschaft entstehen: wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die daraus entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.