Bürgschaft
Bürgschaft Definition
Im Rahmen einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.
Wird der Bürge in Anspruch genommen, hat er einen Regressanspruch dem Schuldner gegenüber. D.h., der Schuldner muss nunmehr dem Bürgen dessen "Schaden" ersetzen.
Bürgschaft Beispiel
Die Tochter gründet ein Unternehmen und benötigt dafür einen Bankkredit in Höhe von 100.000 €; eigene Sicherheiten (Immobilien etc.) hat sie nicht. Die Mutter bürgt deshalb bei der Hausbank für den Kredit.
Neben der gewöhnlichen Bürgschaft nach § 765 BGB gibt es die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Bürgschaftserklärung ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags nach § 766 BGB schriftlich zu erteilen; dies gilt allerdings nach § 350 HGB nicht, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist, also z.B. ein Einzelunternehmer für einen guten Kunden eine Bürgschaft übernimmt.
Unternehmen müssen eingegangene Bürgschaften nach § 251 HGB als Eventualverbindlichkeiten ausweisen.
Alternative Begriffe: Bürgschaftskredit, Kreditbürgschaft.
Akzessorietät
Eine Bürgschaft ist akzessorisch, d.h., die Bürgschaft hängt an der zugrunde liegenden Hauptschuld und ist auf deren Höhe beschränkt (§ 767 BGB).
Die Bürgschaft erlischt z.B., wenn der Schuldner (z.B. Kreditnehmer) seine Verbindlichkeiten (z.B. Kredit), die durch die Bürgschaft abgesichert sind, dem Gläubiger gegenüber (z.B. Bank) beglichen hat.
Beispiel: Höhe der Bürgschaft
Hat der Schuldner von einem ursprünglichen Darlehen in Höhe von 500.000 € bereits 400.000 € getilgt und fällt dann aus (kann nicht mehr zahlen), haftet der Bürge nur für die verbleibende Restforderung des Kreditgebers in Höhe von 100.000 €.
Falls das ursprüngliche Geschäft zwischen Schuldner und Gläubiger (z.B. Kreditvertrag) nicht rechtswirksam war (aus welchen Gründen auch immer), hat der Bürge das Recht, entsprechende Einwände gegen eine Inanspruchnahme geltend zu machen.
Bürgschaftsarten
Gewöhnliche Bürgschaft
Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft steht dem Bürgen die sogenannte Einrede der Vorausklage zu. D.h., er kann vom dem Gläubiger verlangen, dass dieser zunächst in das Vermögen des Schuldners vollstreckt.
Nur für den Fall, dass nach Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners und Verwertung gestellter Sicherheiten ein Schuldbetrag offen bleibt, muss der Bürge für diesen Restbetrag einstehen.
Man spricht deshalb auch von einer Ausfallbürgschaft.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB.
D.h., der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss. Für den Gläubiger ist dies "praktischer" und er kommt schneller an sein Geld.
Rückbürgschaft
Eine Rückbürgschaft sichert den Bürgen ab: fällt der Schuldner aus und muss der Bürge einspringen, kann dieser – sofern er eine Rückbürgschaft geschlossen hat und er vom Schuldner keine Entschädigung erhalten kann – seinen Schaden beim Rückbürgen geltend machen.
Kreditauftrag
Auch über § 778 BGB (Kreditauftrag) kann eine Bürgschaft entstehen: wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die daraus entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.