Degressive Abschreibung

Degressive Abschreibung Definition

Die degressive Abschreibung fällt – ebenso wie die lineare Abschreibung und die Leistungsabschreibung – unter die Abschreibungsmethoden für eine planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens im Sinne des § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB.

Bei der degressiven Abschreibung sinken die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer; das heißt, die ersten Jahre der Nutzung werden stärker durch Abschreibungen belastet. Dies könnte handelsrechtlich zum Beispiel sachgerecht sein, wenn eine Produktionsmaschine in den ersten Jahren aufgrund hoher Nachfrage im Mehrschichtbetrieb läuft und die Produktion und damit auch der Maschinenverschleiß mit den Jahren abnehmen.

Abschreibungen mit einem konstanten Prozentsatz (zum Beispiel 30 %) bezeichnet man auch als geometrisch-degressive Abschreibung (in Abgrenzung zur arithmetisch-degressiven Abschreibung).

Alternative Begriffe: Buchwertabschreibung, Degressive AfA.

Steuerrechtliche Zulässigkeit

Steuerlich ist die degressive Abschreibung in manchen Jahren zulässig, in anderen nicht (je nach aktueller Steuergesetzgebung).

So ist sie zum Beispiel möglich bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 oder nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Sie ist auf das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes und auf maximal 25 % beschränkt für die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter und auf das 2-fache des linearen Abschreibungssatzes und auf maximal 20 % für die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG).

Fazit für steuerliche degressive AfA

Die degressive Abschreibung ist steuerlich also dreifach beschränkt:

  • auf bestimmte Wirtschaftsgüter (bewegliche wie Maschinen oder Kopierer),
  • auf bestimmte Zeiträume der Anschaffung oder Herstellung und
  • auf bestimmte maximale Abschreibungssätze.

Degressive Abschreibung: Formel und Berechnung

Der jeweilige Abschreibungsbetrag bei der degressiven Abschreibung lässt sich nach folgender Formel berechnen:

Abschreibungsbetrag = Abschreibungssatz × Buchwert des Vorjahres.

Abschreibungssatz / Abschreibungsprozentsatz

Der Abschreibungssatz wird als Prozentzahl angegeben, zum Beispiel 30 %.

Buchwert des Vorjahres

Anstelle des Buchwerts des Vorjahres kommen im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten zum Ansatz (bzw. bei eigener Herstellung des Anlageguts die Herstellungskosten).

Degressive Abschreibung Beispiel

Beispiel für degressive Abschreibung

Die Müller GmbH schafft zum 1. Januar 01 eine Produktionsmaschine im Wert von netto 100.000 € (Anschaffungskosten) an. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre.

Die Abschreibung soll degressiv mit einem Abschreibungssatz in Höhe von 30 % erfolgen.

Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung

Diese Vorgehensweise würde allerdings nie zu einer vollständigen Abschreibung auf den Wert 0 führen.

Man geht deshalb in der Regel in dem Jahr, in dem die lineare Abschreibung höher ist als die degressive, zu der linearen Abschreibung über (auch steuerlich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zulässig).

Im Beispiel ist dies für das Jahr 03 der Fall. Die degressive Abschreibung betrüge 14.700 € (30 % von 49.000 €), die lineare Abschreibung ist mit 16.333 € (49.000 € / 3 Jahre Restnutzungsdauer) höher. Der Abschreibungsverlauf stellt sich wie folgt dar:

Abschreibungsplan

Abschreibungsplan bei degressiver Abschreibung
  01 02 03 04 05
Buchwert zum 1. Januar des Geschäftsjahres 100.000 70.000 49.000 32.667 16.334
Abschreibung im Geschäftsjahr 30.000 21.000 16.333 16.333 16.334
Buchwert zum 31. Dezember der Geschäftsjahres 70.000 49.000 32.667 16.334 0
Erläuterung zur Berechnung der degressiven Abschreibungsbeträge

Im 1. Jahr 01 berechnet sich der Abschreibungsbetrag mit 30 % von 100.000 € = 30.000 €.

Im 2. Jahr 02 entsprechend mit 30 % des verbleibenden Restwerts von 70.000 € = 21.000 €.

Im 3. Jahr 03 erfolgt dann hier der Übergang zur linearen Abschreibung mit 16.333 €, weshalb die Abschreibung ab diesem Zeitpunkt konstant (und nicht mehr abnehmend) ist.