Gesamthandsvermögen

Gesamthandsvermögen Definition

Das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft wie einer OHG (Offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft) oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) umfasst alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft und damit das Gesellschaftsvermögen (§ 718 Abs. 1 BGB).

Beispiel

Eine OHG hat zwei Gesellschafter: Anton und Berta.

Kauft die OHG zwei Computer, sind diese Gesamthandsvermögen, d. h. Vermögen (steuerlich: Betriebsvermögen) der OHG.

Berta kann nicht über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen (oder Teilung verlangen) und sich einen der beiden Computer schnappen ("gehört mir, gebe ich meiner Tochter."), § 105 Abs. 3 HGB i. V. m. 719 Abs. 1 BGB.

Das Gesamthandsvermögen wird in der Handelsbilanz des OHG bilanziert. Diese nennt man in diesem Zusammenhang auch Gesamthandsbilanz.

Der Begriff Gesamthandsvermögen wird v. a. verwendet, um vom Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter – das diesen jeweils gehört – zu unterscheiden.

Deshalb gibt es neben der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft eventuell auch noch dazugehörige Sonderbilanzen oder Ergänzungsbilanzen einzelner Gesellschafter.

Diese "Nebenbilanzen" sind aber nur in bestimmten Fällen vorhanden und haben nur ganz wenige Posten, z. B. wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück verpachtet oder ein Neu-Gesellschafter einem Alt-Gesellschafter Anteile zu einem Preis über dem Buchwert des Kapitalkontos abgekauft hat.

Das eigentliche, tägliche Geschäft der Gesellschaft spielt sich in der Gesamthandsbilanz und der dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung ab.

Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen zusammen stellen das steuerliche Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft wie der OHG dar.