Offene Selbstfinanzierung / Gewinnthesaurierung

Offene Selbstfinanzierung Definition

Die offene Selbstfinanzierung bezeichnet die Finanzierung aus im Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen, die im Unternehmen belassen (sogenannte Gewinnthesaurierung), d.h. nicht an die Eigentümer ausgeschüttet werden.

Beispiel

Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn von 100.000 Euro, behält davon 50.000 Euro ein und kann damit z.B. ein neues Firmenfahrzeug finanzieren.

In der Bilanz ist die offene Selbstfinanzierung aus den Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB) ersichtlich; gemessen werden kann sie mit der Kennzahl Selbstfinanzierungsgrad.

Alternative Begriffe: Thesaurierung.

Ursachen

Die offene Selbstfinanzierung

  • kann zum einen durch das Unternehmen bzw. seine Anteilseigner gesteuert werden (durch Fassung entsprechender Gewinnverwendungs- bzw. Ausschüttungsbeschlüsse);
  • ist zum anderen aber auch gesetzlich vorgegeben (z.B. durch die für Kapitalgesellschaften geltenden Ausschüttungssperren des § 268 Abs. 8 HGB oder die weiter unten beschriebene gesetzliche Rücklage für Aktiengesellschaften gemäß § 150 AktG).

Ausweis in der Bilanz

Offene Selbstfinanzierung bei Kapitalgesellschaften

In der Bilanz einer Kapitalgesellschaft kann man die offene Selbstfinanzierung aus dem Bilanzposten Gewinnrücklagen (Bestandteil des Eigenkapitals, § 266 Abs. 3 A. III. HGB) ablesen, der die kumulierten einbehaltenen Gewinne der vergangenen Geschäftsjahre beinhaltet.

Offene Selbstfinanzierung bei Personengesellschaften / Einzelunternehmen

Bei Personengesellschaften erhöhen sich durch die Gewinneinbehaltung die Kapitalkonten der Gesellschafter. Beim Einzelunternehmen erhöht sich entsprechend das Kapitalkonto des Einzelunternehmers.

Beispiel

Beispiel: offene Selbstfinanzierung / Gewinnthesaurierung

Ein Unternehmen der Mietwagenbranche wird zum 1. Januar 2010 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) gegründet.

Anfänglich umfasst der Bestand 10 PKW im Wert von jeweils 50.000 Euro. Die Finanzierung des Anlagevermögens in der Gesamthöhe von 500.000 Euro erfolgt zu 40 % mit Eigenkapital in Höhe von 200.000 Euro (Gezeichnetes Kapital: 50.000 Euro, Kapitalrücklage: 150.000 Euro) sowie zu 60 % durch ein Bankdarlehen in Höhe von 300.000 Euro.

Angenommen, das Unternehmen erzielt in 2010 einen Gewinn nach Steuern in Höhe von 50.000 Euro.

Sofern es den Gewinn (vollständig) einbehält (Gewinnthesaurierung, z.B. durch Einstellung in die Gewinnrücklagen; das Eigenkapital erhöht sich entsprechend), liegt eine Innenfinanzierung in Form einer offenen Selbstfinanzierung vor. Das Unternehmen kann daraus einen weiteren PKW im Wert von 50.000 Euro finanzieren.

Vor- und Nachteile der offenen Selbstfinanzierung / Gewinnthesaurierung

Vorteile der offenen Selbstfinanzierung / Gewinnthesaurierung

Die Vorteile umfassen u.a.:

  • die Gewinnthesaurierung zieht keine zusätzlichen Zins-, Tilgungs- oder Dividendenzahlungen nach sich, die die Liquidität in den Folgejahren belasten;
  • es entstehen keine Kapitalbeschaffungskosten (z.B. Provisionen, Gebühren);
  • das Kapital steht, da es sich um Eigenkapital handelt, langfristig zur Verfügung;
  • finanzwirtschaftliche Kennzahlen wie die Eigenkapitalquote verbessern sich, dadurch erhöht sich die Kreditwürdigkeit bzw. Bonität des Unternehmens;
  • die Stimmverhältnisse ändern sich nicht, d.h. im Gegensatz zu z.B. einer Finanzierung mittels Kapitalerhöhung bleiben die Rechte bzw. Mehrheitsverhältnisse der Eigentümer unverändert.

Nachteile der offenen Selbstfinanzierung / Gewinnthesaurierung

Dem Eigentümer (z.B. Aktionär) wird ein Teil der ihm anteilig zustehenden Gewinne „vorenthalten“.

In diesem Zusammenhang ist zu bewerten, inwiefern die einbehaltenen Mittel sinnvoll eingesetzt werden.

Der Gewinn müsste in den Folgejahren steigen, da jetzt mehr Kapital (Eigenkapital) eingesetzt wird. Im o.g. Beispiel kann in den Folgejahren nunmehr ein PKW mehr vermietet werden.

Rechtliche Regelungen bzgl. der Gewinnthesaurierung

Selbstfinanzierung einer Aktiengesellschaft

Bei Aktiengesellschaften ist ein Mindestmaß an Gewinnthesaurierung bzw. Selbstfinanzierung gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 150 Abs. 1 AktG haben Aktiengesellschaften eine gesetzliche Rücklage zu bilden.

In diese sind jährlich 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zusammen 10 % des Grundkapitals (oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals) erreichen (§ 150 Abs. 2 AktG).

Beispiel: Gewinnthesaurierung einer AG

Eine Aktiengesellschaft hat zum Bilanzstichtag 31.12.2010 ein Grundkapital in Höhe von 10 Mio. Euro. Die Kapitalrücklage beträgt 500.000 Euro, die Gewinnrücklagen betragen 300.000 Euro. Der Jahresüberschuss (nach Steuern) des Geschäftsjahrs 2010 beträgt 1 Mio. Euro.

Im Geschäftsjahr 2010 müssen somit mindestens 50.000 Euro (5 % von 1 Mio. Euro) in die gesetzliche Rücklage als Teil der Gewinnrücklagen nach § 266 Abs. 3 A.III.1. HGB eingestellt werden, da die Summe in Höhe von 800.000 Euro aus bisheriger Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen sich auf weniger als 1 Mio. Euro (10 % des Grundkapital in Höhe von 10 Mio. Euro) beläuft.

Gewinnthesaurierung beschränkt auf Jahresüberschuss nach Ertragsteuern

Die Gewinnthesaurierung kann nur in (maximal der) Höhe des versteuerten Gewinns erfolgen. Bei einer Kapitalgesellschaft (v.a. AG, GmbH) fallen auf den Jahresüberschuss vor Steuern als Ertragsteuern die Körperschaftsteuer (KSt) zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) sowie die Gewerbesteuer (GewSt) an.

Beispiel: Ertragsteuern bei Gewinnthesaurierung

Ein Unternehmen weist für das Geschäftsjahr 2010 einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 1 Mio. Euro aus.

Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sei 400 %. Weitere Anpassungen der steuerlichen Bemessungsgrundlage seien nicht vorzunehmen.

Der Jahresüberschuss nach Steuern beträgt somit:

Überleitung auf Jahresüberschuss nach Steuern
  Berechnung Betrag
Jahresüberschuss vor Steuern   1.000.000
Körperschaftsteuer 15 % von 1.000.000 - 150.000
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer (5,5 % von 150.000) - 8.250
Gewerbesteuer 3,5 % × 400 % × 1.000.000 - 140.000
Jahresüberschuss / Gewinn   701.750

Die Höhe der Gewinnthesaurierung ist somit auf maximal 701.750 Euro beschränkt.

Im Falle der Ausschüttung fallen auf Anteilseignerebene u.U. weitere Steuern (Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer) an.