Steuern
Steuern Definition
Was sind Steuern? — Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung (wie dies z.B. bei Gebühren der Fall ist) für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Dabei kann die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein; so werden Steuern teilweise auch zur Steuerung des Verhaltens der Menschen eingesetzt: z.B. hemmt die Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer) den Spritverbrauch und schont somit die Umwelt.
Steuern als Teil der öffentlich-rechtlichen Abgaben grenzen sich von den Gebühren (direkte Gegenleistung z.B. für die Ausstellung eines neuen Personalausweises) und den Beiträgen (kein direkter Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme von Leistungen und Zahlung, z.B. Straßenanliegerbeiträge) ab.
Steuerarten
Es gibt unterschiedliche Steuerarten in Deutschland:
Direkte Steuern
Direkte Steuern werden durch den mit der Steuer belasteten selbst bezahlt bzw. an das Finanzamt abgeführt (Beispiel: der Kfz-Halter bezahlt die Kfz-Steuer an das Finanzamt).
Direkte Steuern sind z.B. auch die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer oder die Erbschaftsteuer.
Indirekte Steuern
Indirekte Steuern werden nicht durch den mit der Steuer belasteten selbst bezahlt bzw. abgeführt, sondern durch jemanden anderen einbehalten. Indirekte Steuern sind z.B. die Umsatzsteuer oder die Versicherungssteuer sowie Verbrauchsteuern wie die Energiesteuer, die Branntweinsteuer, die Biersteuer, die Kaffeesteuer oder die Tabaksteuer.
Hier bezieht der Händler oder Hersteller die Steuer in den Produktpreis ein, belastet ist aber der Endverbraucher (Steuerträger). Der Händler oder Hersteller fungiert sozusagen als Steuereintreiber und ist der Steuerschuldner. Im Gegensatz zu den Personensteuern berücksichtigen indirekte Steuern nicht die persönlichen Verhältnisse (jeder bezahlt mit dem Benzinpreis die gleiche Mineralölsteuer je Liter).
Realsteuern (Objektsteuer, Sachsteuer)
Realsteuern sind nach § 3 Abs. 2 AO die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Realsteuern zielen direkt auf das zu besteuernde Objekt (hier: Grund und Boden bzw. der Gewerbebetrieb) und berücksichtigen – im Gegensatz zu z.B. der Einkommensteuer als Personensteuer – nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners.
Grundsteuer und Gewerbesteuer sind auch Gemeindesteuern, die mit den jeweiligen Hebesätzen der Gemeinde erhoben werden.
Personensteuern
Personensteuern sind direkte Steuern und berücksichtigen – im Gegensatz zu z.B. der Grundsteuer als Realsteuer – die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners. Personensteuern sind z.B. die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer oder die Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer. So werden z.B. bei der Einkommensteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der Familienstand und teilweise auch das Alter berücksichtigt.
Ertragsteuern
Ertragsteuern besteuern Vermögenszuwächse ("Gewinne"), dazu gehören z.B. die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Substanzsteuer
Hingegen besteuern die Substanzsteuern eine vorhandene Vermögenssubstanz, z.B. die Grundsteuer das Immobilienvermögen oder die Kfz-Steuer das Halten eines Fahrzeugs.
Ertragshoheit
Wem die Steuern zustehen – Bund, Länder oder Gemeinden – ist in Artikel 106 Grundgesetz (GG) festgelegt.
Gemeinschaftsteuern
So sind z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer Gemeinschaftsteuern, die Bund und Ländern gemeinsam zustehen (Art. 106 Abs. 3 GG).
An der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Bund und Länder je zur Hälfte beteiligt; für die Umsatzsteuer werden die Anteile durch Bundesgesetz festgesetzt.
Bundessteuern
Dem Bund stehen z.B. ein Großteil der Verbrauchsteuern, die Versicherungssteuer und die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (Solidaritätszuschlag) zu (Art. 106 Abs. 1 GG).
Landessteuern
Neben den Anteilen an den o.g. Gemeinschaftsteuern stehen den Ländern z.B. die Erbschaftsteuer und die Biersteuer zu (Art. 106 Abs. 2 GG).
Art. 107 GG sieht einen Länderfinanzausgleich vor, um die unterschiedliche Finanzkraft der Länder auszugleichen.
Gemeindesteuern
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer stehen den Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 6 GG); allerdings müssen Gemeinden von ihrer Gewerbesteuer eine sog. Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen.
Die Gemeinden erhalten aufgrund von Art. 106 Abs. 5 GG von Seiten der Länder auch einen Anteil am Einkommensteueraufkommen, ebenso einen Anteil am Umsatzsteueraufkommen (Art. 106 Abs. 5a GG).