Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Definition

Gewerbebetriebe zahlen (neben Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Gewerbesteuer.

Die meisten Unternehmen sind Gewerbebetriebe; Freiberufler (z.B. Ärzte, Schriftsteller, Steuerberater) hingegen haben keine Gewerbebetriebe und zahlen keine Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG gelten stets als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Die Gewerbesteuer ist eine Ertragssteuer — besteuert wird der Gewerbeertrag (§ 6 i.V.m. § 7 GewStG).

Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG; Mindesthebesatz: 200 %, im Durchschnitt ist der Hebesatz ca. 400 %) ab, der die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zusteht (§ 1 GewStG); die Steuermesszahl beträgt 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG).

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die (gewerblich tätige) Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewStG).

Natürliche Personen und Personengesellschaften haben einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG); zudem kann hier eine teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer (bis zum 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags) auf die Einkommensteuer erfolgen (vgl. § 35 Abs. 1 EStG).

Alternative Begriffe: GewSt.

Gewerbesteuer Beispiel

Beispiel Gewerbesteuer

Eine GmbH erzielt im Geschäftsjahr einen Gewerbeertrag in Höhe von 100.000 € (die Abrundung auf volle Hundert € nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG entfällt hier).

Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde beträgt 400 %.

Der Gewerbesteuermessbetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG beträgt 3,5 % × 100.000 € = 3.500 €.

Die Gewerbesteuer beträgt 400 % × Steuermessbetrag = 400 % × 3,5 % × 100.000 € = 14.000 €.

Der Gewerbesteueraufwand in Höhe von 14.000 € wird unter dem GuV-Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ausgewiesen, die Steuerschuld unter den Steuerrückstellungen (abzüglich etwaiger Steuervorauszahlungen), solange der Steuerbescheid noch fehlt.

Gewerbesteuer nicht abziehbar

Die Gewerbesteuer ist Aufwand in der Buchführung bzw. im HGB-Abschluss, sie ist jedoch keine Betriebsausgabe, d.h. sie ist steuerlich nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG) und mindert somit nicht das zu versteuernde Einkommen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer.