Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Steuern vom Einkommen und Ertrag Definition
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag enthalten die Steuern auf den Gewinn, d.h. die Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) bei Kapitalgesellschaften und die Gewerbesteuer.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften wie der OHG oder KG hingegen wird nicht in der GuV des Unternehmens verbucht, da es sich dabei um die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers handelt, die mittels der persönlichen Steuererklärung auf Basis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt wird.
Auch Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen für Vorjahre (z.B. nach einer Betriebsprüfung) sowie Auflösungen von Steuerrückstellungen fallen unter den GuV-Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
Der Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt im Gesamtkostenverfahren im GuV-Posten Nr. 14 (vor BilRUG, d.h. bis 2015: Nr. 18) und im Umsatzkostenverfahren im GuV-Posten Nr. 13 (vor BilRUG: Nr. 17).
Alternative Begriffe: Ertragssteuer, Ertragsteuern, Steueraufwand.
Latenter Steueraufwand und -ertrag
Nach § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB ist auch der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert (d.h. als Davon-Vermerk oder alternativ als Angabe im Anhang) unter dem Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag auszuweisen.
Beispiel
Beispiel: Steuern vom Einkommen und Ertrag
Eine GmbH erzielt im Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss vor Steuern bzw. ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 €; der Gewerbeertrag soll in diesem einfachen Beispiel dem zu versteuernden Einkommen entsprechen.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 15.000 € (15 % von 100.000 €).
Auf die Körperschaftsteuerschuld von 15.000 € werden noch 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ) aufgeschlagen: 825 € (5,5 % von 15.000 €).
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde sei 400 %.
Die Gewerbesteuer beträgt 400 % × 3,5 % × 100.000 € = 14.000 €.
Der Körperschaftsteueraufwand in Höhe von 15.825 € (inkl. SolZ) sowie der Gewerbesteueraufwand in Höhe von 14.000 € werden unter dem GuV-Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ausgewiesen, die Steuerschuld unter den Steuerrückstellungen (abzüglich etwaiger Steuervorauszahlungen), solange der Steuerbescheid noch fehlt.
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag belaufen sich somit in Summe auf 29.825 €, die Steuerquote des Unternehmens beträgt somit 29,825 %(29.825 € / 100.000 €), also knapp 30 %.
Anhangsangabe nach § 285 Nr. 6 HGB
§ 285 Nr. 6 HGB verlangt von Kapitalgesellschaften, im Anhang anzugeben, in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten.
In den meisten Fällen liegt jedoch kein außerordentliches Ergebnis vor.
Infolge des Wegfalls des außerordentlichen Ergebnisses durch das BilRUG ab 2016 entfällt § 285 Nr. 6 HGB entsprechend.