Gewinn- und Verlustrechnung

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Definition

Die Gewinn- und Verlustrechnung (kurz: GuV) ist – neben der Bilanz – ein Bestandteil des Jahresabschlusses eines jeden Kaufmanns (§ 242 Abs. 3 HGB).

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (§ 242 Abs. 2 HGB) — in der Regel der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember. Als Saldo ermittelt die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresüberschuss bzw. Gewinn eines Unternehmens (Erfolgsrechnung). Die GuV gibt den von § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB geforderten Einblick in die Ertragslage des Unternehmens.

Für Kapitalgesellschaften (v.a. AG, GmbH) sowie Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB ohne eine natürliche Person als Vollhafter (v.a. GmbH & Co. KG) schreibt § 275 Abs. 1 HGB für die Gliederung der GuV die Aufstellung in Staffelform (d.h. als Tabelle und nicht in Kontenform) nach dem

vor.

Für Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB gibt es die Möglichkeit, eine verkürzte GuV darzustellen (§ 275 Abs. 5 HGB).

Für jeden GuV-Posten sind neben dem aktuellen Jahr auch die Vorjahreszahlen anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB).

Die GuV ist die regelmäßige Form der Gewinnermittlung für Kaufleute; für Freiberufler, Kleingewerbetreibende und "kleine Einzelkaufleute" (vgl. Buchführungspflicht, § 241a HGB) ist alternativ die Einnahmenüberschussrechnung als Gewinnermittlungsart zulässig.

Alternative Begriffe: Erfolgsermittlung, Erfolgsrechnung, Ertragsrechnung, GuV-Rechnung, HGB-GuV, income statement oder profit and loss statement (kurz: P&L) (englisch).

Erfolgsspaltung

Der Aufbau der GuV beinhaltet eine Erfolgsspaltung, d.h., die Quellen, aus denen sich das Jahresergebnis ergibt, können aus der GuV abgelesen bzw. errechnet werden:

Saldierungsverbot / Bruttoprinzip

Für die GuV gilt das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB: Aufwendungen (z.B. Zinsaufwendungen) dürfen nicht mit Erträgen (z.B. Zinserträgen) verrechnet werden, da dies den Einblick in die Ertragslage beeinträchtigen würde.

Zusätzliche GuV-Posten

§ 265 Abs. 5 HGB erlaubt zum einen eine weitere Untergliederung, zum anderen auch das Hinzufügen neuer GuV-Posten.

Forschungsintensive Unternehmen machen oft in der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren davon Gebrauch, indem sie – neben Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten – einen GuV-Posten Forschungs- und Entwicklungskosten hinzufügen.

Größenabhängige Erleichterungen

§ 276 HGB gesteht beim Aufbau und bei der Erläuterung der Gewinn- und Verlustrechnung kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften (vgl. Größenklassen des § 267 HGB) größenabhängige Erleichterungen zu, z.B. den Ausweis eines Rohergebnisses.

Vorschriften zu einzelnen GuV-Posten

§ 277 HGB enthält zum einen

Gewinnermittlung mittels GuV oder Bilanz

Für die Gewinnermittlung benötigt man die GuV nicht unbedingt. Der Gewinn bzw. Verlust lässt sich auch aus der Veränderung des Eigenkapitals (korrigiert um Einlagen bzw. Entnahmen) von einem Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2013) zum vorhergehenden Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2012) ablesen (sog. Betriebsvermögensvergleich).

Allerdings wären die Ursachen des Gewinns bzw. Verlusts (z.B. Umsatzrückgang; negatives Finanzergebnis etc.) so nicht erkennbar.