Sonstige betriebliche Aufwendungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen Definition
Sonstige betriebliche Aufwendungen (kurz: sbA) sind ein Sammelposten für betriebliche Aufwendungen (das heißt keine Finanzaufwendungen wie Zinsen).
Beispiele für sonstige betriebliche Aufwendungen sind
- Verluste aus der Veräußerung von Maschinen des Anlagevermögens,
- Strafzahlungen oder
- Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen und Wertberichtigungen.
Den GuV-Posten gibt es sowohl im Gesamtkostenverfahren als auch im Umsatzkostenverfahren – der Inhalt bzw. Umfang der einzubeziehenden Kosten ist aber in beiden ganz unterschiedlich.
Zwei Besonderheiten sind periodenfremde Aufwendungen und außergewöhnliche Aufwendungen (siehe unten).
Alternative Begriffe: Sonstige Aufwendungen, sonstiger betrieblicher Aufwand.
Ausweis in der GuV
In der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) sind in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen viel mehr Positionen enthalten, zum Beispiel Mieten, Leasingraten, Stromkosten, Reisekosten.
Beispiel: Miete als sbA im GKV
Ein Fahrradhersteller hat Mietaufwendungen in Höhe von 1 Mio. jährlich.
Diese werden in einer GuV nach dem Gesamtkostenverfahren in dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB Sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen.
Im Umsatzkostenverfahren (UKV) hingegen werden diese (zum Beispiel Mieten) auf die Kostenbereiche Herstellung, Verwaltung und Vertrieb aufgeteilt und sind in diesen GuV-Posten enthalten.
Beispiel: Miete als sbA im UKV
Die Mietaufwendungen des Fahrradherstellers werden im Falle einer GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufgeteilt, zum Beispiel: 500.000 Euro in den Herstellungskosten, 300.000 Euro in den Verwaltungskosten und 200.000 Euro in den Vertriebskosten.
Das heißt, im Posten § 275 Abs. 3 Nr. 7 HGB Sonstige betriebliche Aufwendungen tauchen die Mieten im Gegensatz zum GKV nicht auf.
Aufwendungen aus der Währungsumrechnung sind von Kapitalgesellschaften in der GuV gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB), zum Beispiel als Davon-Vermerk.
Periodenfremde Aufwendungen
Periodenfremde Aufwendungen sind Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind.
Dies sind in der Praxis vor allem Aufwendungen, die nicht oder nicht in ausreichender Höhe in Form von Rückstellungen berücksichtigt waren.
Periodenfremde Aufwendungen sind gemäß § 285 Nr. 32 HGB im Anhang zu erläutern, sofern die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind; kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HGB von dieser Angabepflicht befreit.
Beispiel: Periodenfremde Aufwendungen
Im Geschäftsjahr 01 wurden für einen in 01 begonnenen Prozess 200.000 € Prozesskosten zurückgestellt.
Die tatsächlichen Prozesskosten in 02 betrugen jedoch entgegen der ursprünglichen Schätzung 300.000 €.
Während im Jahr 02 200.000 € gegen die Rückstellung gebucht werden konnten, sind weitere 100.000 € zum Beispiel unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu verbuchen.
Diese 100.000 € sind aus Sicht des Jahresabschlusses 02 periodenfremd (sie beziehen sich auf das Jahr 01) und sind deshalb im Anhang anzugeben (sofern 100.000 € wesentlich sind; dies ist von der Größe des Unternehmens abhängig).
Außergewöhnliche Aufwendungen
Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind gemäß § 285 Nr. 31 HGB jeweils mit Betrag und Art im Anhang anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Beispiel: Außergewöhnliche Aufwendungen
Der Fahrradhersteller erleidet durch ein Hochwasser einen nicht versicherten Wasserschaden in Höhe von 5 Mio. Euro.
Er weist diesen im Anhang das Jahresabschlusses nach § 285 Nr. 31 HGB gesondert aus.
Das ermöglicht dem Bilanzleser zu erkennen, dass in dem Geschäftsjahr eine besondere Situation vorliegt, die das Ergebnis belastet hat.