Freiberufler
Definition
Freiberufler stellen keine Rechtsform im engeren Sinne dar; es handelt sich vielmehr um eine Gruppe Selbständiger, für die im Gegensatz zu Gewerbetreibenden Besonderheiten gelten.
Alternative Begriffe: freiberufliche Tätigkeit, freie Berufe.
Rechtliche Grundlagen
Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach der Definition in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit) die selbständig – das heißt nicht im Angestelltenverhältnis – ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
Daneben werden noch Katalogberufe aufgezählt, zum Beispiel selbständige Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (und noch einige mehr).
Eine weitere Definition enthält § 1 Abs. 2 PartGG: die freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer mit Wirtschaftsprüferexamen) oder schöpferischer Begabung (zum Beispiel Schriftsteller) die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Freiberufler sind also oft akademisch ausgebildet und ihre Tätigkeit wird als hochwertig eingestuft (was im Verhältnis zu anderen Berufen mit mehrjährigen Ausbildungen natürlich teils auch kritisiert bzw. als ungerecht empfunden wird).
Konsequenzen
Da Freiberufler kein Handelsgewerbe betreiben, unterliegen sie nicht als Kaufleute dem Handelsgesetzbuch (HGB) und sind deshalb auch nicht handelsrechtlich buchführungspflichtig (für sie genügt eine Einnahmenüberschussrechnung).
Zudem unterliegen Freiberufler nicht der Gewerbesteuer, sondern mit ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit lediglich der Einkommensteuer.
Ausnahme: Freiberufler organisieren sich in einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel Steuerberater-GmbH.
Dann liegt ein Formkaufmann bzw. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vor, mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und Gewerbesteuer (siehe § 2 Abs. 2 GewStG).
Fazit
Es gibt zwei Möglichkeiten für Menschen, selbständig tätig zu sein (und damit nicht angestellt):
- als Freiberufler; wer dazu gehört, wird allerdings durch das Gesetz vorgegeben;
- als Gewerbetreibende (zum Beispiel Friseurmeisterin).
Freiberufler zu sein hat einige Vorteile: man unterliegt nicht dem Handelsrecht (vor allem der Buchführungspflicht; das gilt aber auch für Kleingewerbetreibende) und man muss keine Gewerbesteuer zahlen.
Nur wenige Berufsgruppen haben die Wahl: Ein Arzt kann etwa in einem Krankenhaus angestellt sein (dann kein Freiberufler) oder er kann selbständig als Arzt in eigener Praxis praktizieren (dann Freiberufler).
Ein Schreiner hingegen kann in einer Schreinerei oder Möbelfabrik angestellt oder selbständig tätig sein (dann aber als Gewerbetreibender, nicht als Freiberufler).