Aktiengesellschaft Gründung
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der AG (als Satzung bezeichnet) notwendig (§ 23 Abs. 1 AktG).
Eine Aktiengesellschaft kann durch eine ("Ein-Mann-AG") oder mehrere Personen gegründet werden, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG).
Die Aktiengesellschaft entsteht erst mit der nach § 36 AktG geforderten Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Bis zur notariellen Beurkundung der Satzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt eine Vorgründungsgesellschaft in Form einer GbR oder OHG vor, anschließend (nach notarieller Beurkundung) bis zur Handelsregistereintragung eine Vor-AG.
Solange die (in ihrer Haftung beschränkte) AG noch nicht existiert, haften die Gründungsgesellschafter für eingegangene Verbindlichkeiten / Verpflichtungen u.U. persönlich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, sog. Handelndenhaftung).
Grundkapital einer AG
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 Euro betragen (Mindestnennbetrag, § 7 AktG).
Hinweis
Die Gründung einer AG mit einem Grundkapital in Höhe des Mindestnennbetrags in Höhe von 50.000 € bedeutet nicht, dass nur 50.000 € als Eigenkapital vorhanden sind (auch wenn das natürlich möglich ist).
Die Höhe des "eingesammelten" Eigenkapitals in Summe ergibt sich aus dem Ausgabepreis der Aktien, vgl. das Beispiel zur ordentlichen Kapitalerhöhung.
Kapitalerhöhungen
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft kann zu späteren Zeitpunkten z.B. zur Finanzierung weiteren Unternehmenswachstums durch Kapitalerhöhungen erhöht werden.
Selbsttest: Gründung einer Aktiengesellschaft
Aufgabe: AG-Gründungsphasen
Beschreiben Sie die drei Phasen der AG-Gründung: Welche Gesellschaft liegt (a) vor Beurkundung der Satzung, (b) nach Beurkundung, aber vor Handelsregistereintragung und (c) nach der Eintragung vor?
(a) Vor Beurkundung: Es liegt eine Vorgründungsgesellschaft in Form einer GbR oder OHG vor – die Gründer handeln als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft.
(b) Nach Beurkundung, vor Eintragung: Man spricht von der Vor-AG. Sie existiert rechtlich, ist aber noch keine vollwertige AG. Die Gründer haften für eingegangene Verbindlichkeiten u. U. persönlich (Handelndenhaftung, § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG).
(c) Nach Eintragung: Erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die Aktiengesellschaft als juristische Person.