Aufspaltung

Aufspaltung Definition

Bei einer Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG (Umwandlungsgesetz) spaltet ein Rechtsträger (zum Beispiel eine GmbH) sein Vermögen

  • entweder auf einen oder mehrere andere bereits bestehende Rechtsträger (beispielsweise auf eine andere GmbH), sogenannte Aufspaltung zur Aufnahme
  • oder auf einen oder mehrere damit neu gegründete Rechtsträger (beispielsweise eine neue GmbH), sogenannte Aufspaltung zur Neugründung, auf.

Alter Rechtsträger geht unter

Den alten Rechtsträger gibt es nach der Aufspaltung nicht mehr; dafür erhalten dessen Anteilsinhaber Anteile oder Mitgliedschaften der Rechtsträger, auf die übertragen wurde.

Einfaches Beispiel

Das gesamte Vermögen der Transport GmbH besteht aus einem LKW und einem Bus. Das Unternehmen soll auf zwei Gesellschaften aufgespalten werden.

Dazu werden eine LKW GmbH und eine Bus GmbH gegründet, der LKW wird auf die LKW GmbH übertragen, der Bus auf die Bus GmbH.

Die Gesellschafter der Transport GmbH erhalten Anteile an der LKW GmbH und an der Bus GmbH, die Transport GmbH verschwindet aus dem Markt.

Gründe für Aufspaltung

Grund für eine Aufspaltung kann zum Beispiel sein, dass ein börsennotierter Konzern sich in zwei Teile aufspaltet, um beispielsweise stabilere Geschäftsbereiche und riskantere Geschäftsbereiche zu trennen, da beide unterschiedliche Investorengruppen ansprechen (Beispiel Bank: Privatkundengeschäft und Investmentbanking).

Oder eine GmbH wird für die zwei Kinder der Gründerin aufgeteilt.

Zusammenfassend könnte man sagen: man kann mit einer Aufspaltung

  • Geschäftsbereiche spalten, die nicht (mehr) zusammenpassen oder die künftig unterschiedliche Entwicklungen nehmen sollen (zum Beispiel einer ausgebaut, ein anderer verkauft) oder man kann
  • Gesellschafter spalten (zum Beispiel Familienstämme, Erben).

Alternative Spaltungen

Neben der Aufspaltung gibt es noch die Abspaltung und die Ausgliederung als alternative Formen einer (rechtlichen) Spaltung.

Alternative Begriffe: Firmenaufspaltung, Unternehmensaufspaltung.