Ausgliederung

Ausgliederung Definition

Bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG (Umwandlungsgesetz) gliedert ein Rechtsträger (z.B. eine GmbH) einen oder mehrere Teile seines Vermögen aus und diese werden als Gesamtheit übertragen

  • entweder auf einen oder mehrere andere bereits bestehende Rechtsträger (z.B. auf eine andere GmbH), sog. Ausgliederung zur Aufnahme
  • oder auf einen oder mehrere damit neu gegründete Rechtsträger (z.B. eine neue GmbH), sog. Ausgliederung zur Neugründung.

Den alten Rechtsträger gibt es nach der Ausgliederung weiterhin, er hat jedoch – wie bei der Abspaltung auch – weniger direktes Vermögen (z.B. weniger Patente, Maschinen etc.); allerdings erhalten im Gegensatz zur Abspaltung nicht die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, sondern dieser selbst erhält im Gegenzug Anteile oder Mitgliedschaften des oder der Rechtsträger, auf die übertragen wurde und damit eine andere Form von Vermögen (Finanzvermögen).

Einfaches Beispiel

Das gesamte Vermögen der Transport GmbH besteht aus einem LKW und einem Bus. Das Unternehmen gliedert einen Teil seines Vermögens – den Bus – auf eine neu gegründete Bus GmbH aus und behält das LKW-Geschäft.

Die Transport GmbH erhält 100 % der Anteile an der Bus GmbH.

(Daraus entsteht übrigens ein Konzern i.S.d. § 290 HGB mit der Transport GmbH als Mutterunternehmen und der Bus GmbH als Tochterunternehmen.)

Gründe für eine Ausgliederung können z.B. sein, dass ein großer Konzern "überschaubarer" gemacht werden soll, indem einzelne Geschäftsbereiche ausgegliedert werden; diese Ausgliederungen können dann auch verkauft werden.

Oder ein Unternehmensteil soll an die Börse gebracht oder in ein Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen) mit einem Partnerunternehmen eingebracht werden.

Eine Ausgliederung ist eine der Möglichkeiten der sogenannten Spaltung eines Rechtsträgers (neben der Aufspaltung und Abspaltung, § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 UmwG) bzw. übergeordnet der Umwandlung von Rechtsträgern.