Definition
Der Vertrag wird allgemein in den §§ 145 - 157 BGB geregelt; er hat meist zwei Vertragsparteien (Kaufvertrag, Arbeitsvertrag), kann aber auch mehr haben (Gesellschaftsvertrag).
Ein Vertrag wird üblicherweise dadurch geschlossen, dass einer "das Spiel beginnt", das heißt einen Antrag macht (§§ 145, 146 BGB) und der andere oder die anderen diesen annehmen (§§ 147 ff. BGB).
Man denkt bei Vertrag an ein schriftliches Dokument, die meisten Verträge werden aber alltäglich mündlich geschlossen (wenn man einkauft, einen Fahrschein zieht, einen Getränkeautomaten nutzt).
Beispiel: (Kauf)vertrag beim Bäcker
Antrag (Kunde): "Bitte zwei Brezeln." – Annahme (Bäcker): "Gerne."
Für Verträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (mit Ausnahmen), das heißt man kann in der Regel frei entscheiden, mit wem, worüber und in welcher Form man Verträge schließt.
Vertragsarten / Vertragstypen
Gängige Vertragsarten sind in der Übersicht:
| Vertragsart | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| Kaufvertrag | Vertrag über die Übertragung des Eigentums an einer Sache gegen Zahlung eines Kaufpreises. |
| Werkvertrag | Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg. |
| Werklieferungsvertrag | Mischform aus Kauf- und Werkvertrag bei der Herstellung beweglicher Sachen aus vom Unternehmer beschafften Stoffen. |
| Dienstvertrag | Vertrag über die Erbringung von Diensten ohne Garantie für einen bestimmten Erfolg (Arbeitsvertrag, Arztvertrag). |
| Geschäftsbesorgungsvertrag | Sonderform des Dienstvertrags zur entgeltlichen Besorgung fremder Geschäfte (Maklervertrag, Steuerberatervertrag). |
| Leihe | Unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch mit der Verpflichtung zur Rückgabe. |
| Mietvertrag | Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit mit Verpflichtung zur Rückgabe. |
| Pachtvertrag | Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und zur "Fruchtziehung" (Nutzung und Erträge wie etwa Äpfel von Apfelbäumen). |
| Darlehensvertrag | Vertrag über die Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung zur Rückerstattung. |
| Schenkungsvertrag | Unentgeltliche Zuwendung des Schenkers aus seinem Vermögen an den Beschenkten. |
Selbsttest: Vertrag
Aufgabe: Vertrag
Anna kauft am Zeitungsstand eine Zeitung für 2 €. Der Zeitungsverkäufer nimmt das Geld entgegen und reicht die Zeitung herüber. Liegt rechtlich ein Vertrag vor? Wenn ja: Welche zwei Elemente des Vertragsschlusses sind erkennbar?
Ja, es liegt ein Kaufvertrag vor. Die beiden Elemente des Vertragsschlusses sind: (1) Antrag – Anna bietet durch das Hinhalten der Zeitung (oder der Zeitungsstand durch Auslegen der Ware) an. (2) Annahme – der Zeitungsverkäufer nimmt das Geld entgegen und übergibt die Zeitung. Formfreiheit gilt: Verträge entstehen auch durch mündliches oder konkludentes (schlüssiges) Handeln, ohne Schriftform. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 145–157 BGB.