Definition
Leihe ist die unentgeltliche, zeitweilige Überlassung einer Sache seitens des Verleihers an den Entleiher mit einer Rückgabepflicht des Entleihers.
Durch die Unentgeltlichkeit unterscheidet sich die Leihe von Miete oder Leasing, bei denen auch etwas für eine bestimmte Zeit überlassen wird.
Die Leihe ist in den §§ 598 - 606 BGB geregelt.
Grundlage ist ein mündlicher oder schriftlicher Leihvertrag, der unter anderem die Dauer der Leihe (§ 604 BGB) bestimmen kann.
Selbsttest: Leihe
Aufgabe: Leihe
Max leiht seinem Freund Tim für zwei Wochen sein Fahrrad, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Nenne den Vertragstyp mit rechtlicher Grundlage und beschreibe die wichtigsten Pflichten des Entleihers (Tim).
Es handelt sich um eine Leihe nach §§ 598–606 BGB. Die Überlassung ist unentgeltlich und zeitlich begrenzt. Tims Hauptpflicht ist die Rückgabe des Fahrrads nach Ablauf der zwei Wochen. Außerdem darf Tim das Fahrrad nur vertragsgemäß nutzen und muss es pfleglich behandeln. Würde Max ein Entgelt verlangen, läge ein Mietvertrag vor – das Unentgeltlichkeitsmerkmal ist das entscheidende Abgrenzungskriterium.