Firma
Firma Definition
Die Firma ist laut § 17 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Unter der Firma hat der Kaufmann Ansprüche, geht Verpflichtungen ein, kann klagen (und verklagt werden). Die Firma ist aus dem Handelsregister ersichtlich.
Für die Firmenbildung gibt es einige Grundsätze zu beachten: z.B. muss die Firma Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB), sie darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs. 2 HGB) und sie muss durch einen Firmenzusatz bzw. Rechtsformzusatz die Haftungsverhältnisse offenlegen (§ 19 HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG).
Beispiel Firma
Eine Firma lautet "Meier Fahrrad GmbH". Die Firma muss sich zum einen von anderen unterscheiden, zum anderen muss offengelegt werden, wie die Haftung aussieht. Der Firmenzusatz "GmbH" macht hier nach § 4 GmbHG verpflichtend deutlich, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung handelt.
Nur ein (in das Handelsregister eingetragener) Kaufmann kann eine Firma (einen Firmennamen) in dem Sinne des HGB führen; Freiberufler und Kleingewerbetreibende führen keine Firma, können aber eine Geschäftsbezeichnung (ohne Rechtsformzusatz) führen.
Die Firma kann z.B. bei einer GmbH durch Satzungsänderung und anschließender Eintragung in das Handelsregister geändert werden (sog. Umfirmierung, z.B. "Meier Fahrrad GmbH" in "Meier Zweirad GmbH").
Umgangssprachlich wird der Begriff Firma oft mit Unternehmen gleichgesetzt; z.B. "eine Firma gründen" für "ein Unternehmen gründen".
Alternative Begriffe: Firmenbezeichnung, Firmenname, Firmierung, Handelsfirma.
Firmenarten
Beispiele für Firmenarten
Kaufleute können zwischen verschiedenen Firmenarten wählen:
Personenfirma
Bei einer Personenfirma enthält die im Handelsregister eingetragene Firma den oder die Inhaber, z.B.
- Max Meier e. Kfm.
- Max Meier und Franz Fink OHG.
Sachfirma
Eine Sachfirma enthält die Branche bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens, z.B.
- Fahrradreparatur GmbH
- Hochbau AG.
Fantasiefirma
Beispiele für eine Fantasiefirma sind
- Schnelle Autos GmbH
- Waschservice für jedermann e. Kfm.
Gemischte Firma / Mischfirma
Eine Mischfirma ist z.B.
- Max Meier Waschservice e. Kfm.
- Max Meier und Franz Fink Schnelles Motorrad OHG.
Firmengrundsätze
Für die Bestimmung einer Firma gibt es Grundsätze der Firmenbildung, die zu beachten sind. Die wichtigsten Firmengrundsätze sind:
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Firmenwahrheit / Firmenklarheit
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein (§ 18 Abs. 1 HGB) und darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB);
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Firmenunterscheidbarkeit / Firmenausschließlichkeit
Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB) und zwar muss sie sich deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB), d.h. nicht zweimal "Hans Meier e.K." im Handelsregister München (wenn der neu einzutragende Kaufmann Hans Meier heißt, muss er nach § 30 Abs. 2 HGB einen Zusatz beifügen, z.B. "Hans Meier Stahlhandel e.K.");
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Firmenbeständigkeit
Die Firma kann bei Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers oder dessen Erben auch bei Erwerb bzw. Übertragung oder Nießbrauch oder Pacht mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt werden (§ 22 HGB); auch im Falle einer Namensänderung (v.a. bei Heirat) kann die alte Firma fortgeführt werden (§ 21 HGB); auch wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden oder Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden, kann die Firma nach § 24 Abs. 1 HGB fortgeführt werden (ggf. Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters erforderlich, § 24 Abs. 2 HGB);
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Firmenöffentlichkeit
Die Firma sowie der Ort und die inländische Geschäftsanschrift sind im Handelsregister einzutragen (§ 29 HGB), ebenso etwaige Änderungen der Firma (oder ihrer Inhaber oder der inländischen Geschäftsadresse, oder auch die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort, vgl. § 31 HGB); auch auf Geschäftsbriefen (egal, in welcher Form) muss die Firma genannt werden (§ 37a HGB);
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Firmeneinheit
Ein Unternehmen darf nur eine Firma führen, um Täuschungen zu vermeiden. Das bedeutet nicht, dass nicht ein Unternehmer mehrere Unternehmen mit unterschiedlichen Firmen besitzen und führen darf;
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Unselbständige Natur der Firma (§ 23 HGB)
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.