Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte Definition

Handelsgeschäfte sind nach § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

Beispiele für Handelsgeschäfte

Meier Mountainbike e. K. (e. K. für Eingetragener Kaufmann) kauft bei der Fahrradreifen GmbH 100 Reifen. Der Kauf ist ein zweiseitiges Handelsgeschäft (Käufer und Verkäufer sind Kaufleute).

Die Fahrradbekleidung OHG bürgt für Meier Mountainbike e. K. bei dessen Bankkredit. Der Kauf ist ein zweiseitiges Handelsgeschäft (Bürge und Bürgschaftsnehmer sind Kaufleute).

Umgekehrt gilt:

Wenn Sie als Privatperson ihrem Nachbarn ein Fahrrad abkaufen, ist das kein Handelsgeschäft.

Wenn Sie als Privatperson bei Meier Mountainbike e. K. ein Fahrrad kaufen, ist das ein einseitiges Handelsgeschäft (nur der Verkäufer ist Kaufmann).

Die Bedeutung von Handelsgeschäften: Da es sich bei Kaufleuten um "Profis" handelt, werden diese zum einen durch besondere Regelungen für Handelsgeschäfte im HGB bei Geschäften weniger geschützt als Verbraucher.

Zum anderen wird der Geschäftsverkehr durch die Sonderregelungen erleichtert und beschleunigt.

So gilt z. B. für Bürgen, wenn die Bürgschaft wie im obigen Beispiel ein Handelsgeschäft ist, keine Einrede der Vorausklage (§ 349 HGB) und es gelten auch nicht die sonst bei Bürgschaften üblichen Formvorschriften wie eine schriftliche Bürgschaftserklärung (§ 350 HGB).