Inhaltsirrtum

Inhaltsirrtum Definition

Ein Inhaltsirrtum ist ein Grund, um eine Willenserklärung – und damit z. B. einen Vertrag – wegen Irrtums anzufechten (§ 119 Abs. 1 1. Alternative BGB).

Der Anfechtende sagt zwar das, was er sagen möchte (er verspricht sich also nicht, hat keinen Blackout oder ähnliches), irrt sich aber darin, was das Gesagte bedeutet.

Voraussetzung für die Anfechtung: es ist anzunehmen, dass der Anfechtende die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.

Beispiel

Ein Hobby-Schneider, der in der Schule wenig Englisch hatte, bestellt bei einem in Deutschland ansässigen, aber englischsprachigen Online-Shop 1.000 Inch eines Stoffes.

Er denkt, "Inch" ist englisch für cm; in Wirklichkeit ist ein Inch aber 2,54 cm, er hat also ca. 25 Meter Stoff bestellt statt 10 Meter, wie er es wollte.

Es liegt ein Inhaltsirrtum vor; die Bedeutung des gesagten war dem Schneider nicht klar, er hätte die (überdimensionierte) Bestellung sonst nicht abgegeben.

Die Anfechtung wegen Inhaltsirrtum muss nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich bzw. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte (Hobby-Schneider) von dem Anfechtungsgrund (falsche Bestellmenge aufgrund eines Irrtums über die Bedeutung der Einheiten) Kenntnis erlangt hat, z. B. indem der Hobby-Schneider seine Anfechtungserklärung per Fax oder Brief unverzüglich an den Online-Shop absendet.

Der anfechtende Hobby-Schneider muss nach § 122 BGB einen etwaigen Schaden, der dem Online-Shop dadurch entsteht, dass er der Erklärung seines Kunden vertraut hat (sogenannter Vertrauensschaden) ersetzen (sofern der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit nicht kannte oder kennen musste).

Neben dem Inhaltsirrtum gibt es weitere Irrtümer (z. B. Erklärungsirrtum, bei dem sich der Erklärende verschreibt, vertippt oder verspricht oder den Eigenschaftsirrtum, bei dem der Erklärende sich bezüglich verkehrswesentlicher Eigenschaften einer Sache oder Person irrt) als Grundlage für eine Anfechtung.