Anfechtung
Definition
Man hat eine Willenserklärung abgegeben ("Ich bestelle ..."), ein Rechtsgeschäft / einen Vertrag (zum Beispiel Kaufvertrag) geschlossen – unter Umständen möchte man aber davon zurücktreten.
Das kann natürlich nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Anfechtungsgrund, -frist und -erklärung
Die Anfechtung muss
- begründet sein (siehe unten die Anfechtungsgründe) und
- innerhalb der für den jeweiligen Anfechtungsgrund geltenden gesetzlichen Frist (§§ 121, 124 BGB)
- dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden (§ 143 BGB).
Anfechtungsgründe in der Übersicht
| Anfechtungsgrund | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| Inhaltsirrtum | Der Erklärende irrt sich über den Inhalt seiner Willenserklärung und wollte etwas anderes erklären als das, was er tatsächlich erklärt hat. |
| Erklärungsirrtum | Der Erklärende hat sich beim Sprechen, Schreiben oder bei der Verwendung von Zeichen versehen und dadurch eine andere Erklärung abgegeben als gewollt. |
| Eigenschaftsirrtum | Der Erklärende irrt sich über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist. |
| Übermittlungsirrtum | Die Willenserklärung wird falsch übermittelt (durch Boten, Telefon oder Internet), sodass eine andere Erklärung ankommt als abgegeben wurde. |
| Arglistige Täuschung | Jemand wird durch vorsätzliche Täuschung über Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst, die er ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte. |
| Widerrechtliche Drohung | Eine Person wird durch rechtswidrige Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung genötigt. |
Wirkung / Folgen der Anfechtung
Die Anfechtung hat folgende Wirkungen:
- ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist als von Anfang an – also rückwirkend – als nichtig anzusehen, wenn es angefochten wird (§ 142 Abs. 1 BGB);
- das Rechtsgeschäft bzw. der Vertrag entfallen;
- der Anfechtende muss gegebenfalls Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).