Anfechtung

Definition

Man hat eine Willenserklärung abgegeben ("Ich bestelle ..."), ein Rechtsgeschäft / einen Vertrag (zum Beispiel Kaufvertrag) geschlossen – unter Umständen möchte man aber davon zurücktreten.

Das kann natürlich nur in Ausnahmefällen möglich sein.

Anfechtungsgrund, -frist und -erklärung

Die Anfechtung muss

  • begründet sein (siehe unten die Anfechtungsgründe) und
  • innerhalb der für den jeweiligen Anfechtungsgrund geltenden gesetzlichen Frist (§§ 121, 124 BGB)
  • dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden (§ 143 BGB).

Anfechtungsgründe in der Übersicht

Anfechtungsgrund Kurzbeschreibung
Inhaltsirrtum Der Erklärende irrt sich über den Inhalt seiner Willenserklärung und wollte etwas anderes erklären als das, was er tatsächlich erklärt hat.
Erklärungsirrtum Der Erklärende hat sich beim Sprechen, Schreiben oder bei der Verwendung von Zeichen versehen und dadurch eine andere Erklärung abgegeben als gewollt.
Eigenschaftsirrtum Der Erklärende irrt sich über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist.
Übermittlungsirrtum Die Willenserklärung wird falsch übermittelt (durch Boten, Telefon oder Internet), sodass eine andere Erklärung ankommt als abgegeben wurde.
Arglistige Täuschung Jemand wird durch vorsätzliche Täuschung über Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst, die er ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte.
Widerrechtliche Drohung Eine Person wird durch rechtswidrige Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung genötigt.

Wirkung / Folgen der Anfechtung

Die Anfechtung hat folgende Wirkungen:

  • ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist als von Anfang an – also rückwirkend – als nichtig anzusehen, wenn es angefochten wird (§ 142 Abs. 1 BGB);
  • das Rechtsgeschäft bzw. der Vertrag entfallen;
  • der Anfechtende muss gegebenfalls Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).