Widerrechtliche Drohung

Widerrechtliche Drohung Definition

Eine widerrechtliche Drohung ist ein Grund, um eine Willenserklärung – und damit z. B. einen Vertrag – anzufechten (§ 123 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB).

Beispiel

Auf einem Gebrauchtwagenmarkt:

Herr Meier: "Ich verkaufe den Gebrauchtwagen zum Festpreis von 5.000 €.".

Herr Müller zückt eine Pistole und sagt: "Mir scheinen 50 € angemessen. Unterschreiben Sie den Kaufvertrag, sonst ....".

Die Drohung muss nicht physisch sein; sie kann auch eine Zwangslage des anderen ausnutzen ("Sonst veröffentliche ich dieses Foto / Schreiben / Telefonat ...").

Nicht jede Drohung ist an sich widerrechtlich ("Wenn Sie mich weiter beleidigen, zeige ich Sie an." wäre nicht widerrechtlich, sondern rechtlich in Ordnung).

Es muss also zum einen eine Drohung vorliegen, d. h. eine negative Folge, die der Drohende herbeiführen kann, glaubt, herbeiführen zu können oder zumindest vorgibt, herbeiführen zu können (auch wenn er das vielleicht gar nicht kann; der Bedrohte weiß das nicht unbedingt und aus Sicht des Bedrohten liegt dann eine ernstzunehmende Drohung vor). Sonst wäre es nur eine Warnung, keine Drohung.

Und sie muss zum anderen widerrechtlich sein, d. h. gegen geltendes Recht verstoßen. Das kann sich auf das Mittel beziehen (Pistole), auf den Zweck (Kredit mit sittenwidrigen 50 % Zinsen p. a.; hier würde bereits § 138 BGB mit Sittenwidrigkeit / Wucher greifen) oder auf die Beziehung zwischen Mittel und Zweck: hier sind zwar Mittel und Zweck für sich betrachtet in Ordnung, aber nicht in Kombination; das Mittel ist unangemessen, um den Zweck zu erreichen bzw. hat keinen sachlichen Zusammenhang dazu.

Beispiel

Frau Meier weiß von einem strafbaren Vergehen des Herrn Huber. Frau Meier droht Herrn Huber, ihn anzuzeigen, wenn dieser ihr nicht eine Wohnung vermietet. Eine Anzeige bei strafbaren Handlungen (Mittel) ist prinzipiell in Ordnung, die Anmietung einer Wohnung (Zweck) auch, aber das Mittel hat keinen sachlichen Zusammenhang zum Zweck, sondern wird für eine Drohung eingesetzt.

Die Anfechtungsfrist ist 1 Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage (im Beispiel: die physische Bedrohung mit der Waffe) aufhört (§ 124 Abs. 2 BGB); die Anfechtung muss allerdings innerhalb von maximal 10 Jahren nach Abgabe der Willenserklärung erfolgen (§ 124 Abs. 3 BGB).