Übermittlungsirrtum

Übermittlungsirrtum Definition

Ein Übermittlungsirrtum im Sinne von § 120 BGB ist ein Grund, um eine Willenserklärung – und damit z. B. einen Vertrag – wegen Irrtums anzufechten.

Voraussetzung: die Willenserklärung (z. B. eine Bestellung) ist durch die "zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung" unbewusst (aus Versehen) unrichtig übermittelt worden. Die Person kann z. B. ein (Erklärungs-)Bote oder Übersetzer sein, die Einrichtung z. B. ein Briefpostunternehmen (Beispiel: auf einer Bestellkarte wird eine handschriftliche Zahl verwischt) oder ein e-mail-Anbieter (Beispiel: Zahlen werden durch einen Systemfehler falsch übermittelt, z. B. 500 statt 5,00).

Beispiel

Agathe beauftragt ihre etwas vergessliche Freundin Berta, für sie beim örtlichen Blumenhändler, bei dem sie in der Kundenkartei ist und auf Rechnung kaufen kann, 10 Rosen zu kaufen.

Berta übermittelt die fremde Willenserklärung von Agathe falsch und sagt: "Bitte 20 Tulpen auf Rechnung Agathe". Es liegt ein Übermittlungsirrtum vor, Agathe kann den Kaufvertrag über die Blumen nach § 120 BGB anfechten.

Die Anfechtung muss nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich bzw. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte (Agathe) von dem Anfechtungsgrund (falsche Anzahl und Blumensorte durch Berta übermittelt) Kenntnis erlangt hat, z. B. indem Agathe ihre Anfechtungserklärung per Fax oder Brief unverzüglich an den Blumenhändler abgesendet oder ihn anruft.

Die anfechtende Berta muss aber nach § 122 BGB einen etwaigen Vertrauensschaden – der Schaden, der dem Vertragspartner (Blumenhändler) dadurch entsteht, dass er der Erklärung vertraut hat – ersetzen (zumindest sofern der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit nicht kannte oder kennen musste).

Das gilt so aber nicht für einen Stellvertreter, der eine eigene Willenserklärung abgibt (und nicht nur eine übermittelt), und auch nicht für einen Empfangsboten.