Aktiengesellschaft Organe
Die Organe der Aktiengesellschaft – durch die die AG handelt – sind der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die Hauptversammlung.
Gesetzliche Grundlage
Sie sind in den folgenden Paragraphen des Aktiengesetzes geregelt.
| Vorstand | §§ 76 - 94 AktG | Leitet die AG unter eigener Verantwortung |
| Aufsichtsrat | §§ 95 - 116 AktG | Kontrolliert den Vorstand, überwacht die Geschäftsführung |
| Hauptversammlung | §§ 118 - 149 AktG | Vertritt die Eigentümer (Aktionäre), fasst Beschlüsse (z. B. Gewinnverwendung) |
Die Frage der Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsbefugnis wird bei den einzelnen Organen behandelt.
Selbsttest: Organe der Aktiengesellschaft
Aufgabe: Organe der AG
Ordne die drei Organe der AG ihren Aufgaben zu: Wer leitet das Unternehmen? Wer kontrolliert die Leitung? Wer vertritt die Eigentümer?
Vorstand (§§ 76–94 AktG): Leitet die AG unter eigener Verantwortung. Er hat die Geschäftsführungsbefugnis und ist gesetzlicher Vertreter der AG.
Aufsichtsrat (§§ 95–116 AktG): Kontrolliert den Vorstand. Er überwacht die Geschäftsführung, kann Bücher und Schriften einsehen und erhält regelmäßige Berichte des Vorstands.
Hauptversammlung (§§ 118–149 AktG): Vertritt die Eigentümer (Aktionäre). Sie fasst Beschlüsse über Gewinnverwendung, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und bestellt den Aufsichtsrat.