Istkaufmann

Istkaufmann Definition

Istkaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb (also z.B. kein freier Beruf wie Arzt oder Steuerberater, aber auch – entgegen dem Wortlaut "Handel" – Industrieunternehmen und Dienstleistungsbetriebe), ausgenommen: das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" (erfordern bedeutet nicht, dass das auch tatsächlich vorhanden ist).

Beispiel

Ein Schreiner mit 10 Mitarbeitern und 1 Mio. € Jahresumsatz benötigt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Auftragsverwaltung, Buchführung, Lohnabrechnung usw.), betreibt ein Handelsgewerbe und ist damit ein Istkaufmann (man sagt auch: Vollkaufmann).

Jemand, der am Strand als mobiler Eisverkäufer unterwegs ist, hat nur ein Kleingewerbe und ist kein Istkaufmann (man bezeichnet ihn dann – nicht sehr nett – als Kleingewerbetreibenden oder Nichtkaufmann).

Beim Istkaufmann kommt die Kaufmannseigenschaft also aus seiner Betätigung, bei anderen Kaufleuten aus der Rechtsform (z.B. eine GmbH als Formkaufmann) oder aus einer freiwilligen Handelsregistereintragung (Kannkaufmann, z.B. wenn sich der mobile Eisverkäufer ins Handelsregister eintragen lässt).

Ein Istkaufmann unterliegt – wie jeder Kaufmann – dem HGB und hat dadurch bestimmte Rechte und Pflichten.

Der Istkaufmann

  • führt eine Firma (Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, z.B. Hermann Huber e.K.) nach § 17 ff. HGB,
  • muss sich beim Handelsregister eintragen lassen (§ 29 HGB; das ist allerdings nur "deklaratorisch", man entkommt seinem Schicksal als Istkaufmann also nicht dadurch, dass man sich nicht beim Handelsregister anmeldet),
  • kann z.B. Mitarbeitern Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen (§§ 48 ff. HGB),
  • unterliegt der Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB), und vieles mehr.

Alternative Begriffe: Ist-Kaufmann, Kaufmann kraft Betätigung.