Kannkaufmann

Definition

Kannkaufmann ist nach § 2 HGB, wer zwar kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreibt (und damit Istkaufmann, also zwingend Kaufmann wäre), sondern nur ein Kleingewerbe, sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt.

Wer das macht, möchte gerne Kaufmann sein und damit dem Handelsrecht (HGB) unterliegen.

Ein echter Kaufmann wirkt „imposanter“ und vertrauenswürdiger, bringt aber auch die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns – und damit auch zusätzlichen Aufwand und Kosten – mit sich (siehe Beispiel unten).

Alternative Begriffe: Kann-Kaufmann.

Beispiele

Beispiel 1: Kleingewerbetreibender als Kannkaufmann

Ben Petersen ist am Strand von Westerland (Sylt) als mobiler Eisverkäufer unterwegs.

Das ist zwar ein Gewerbebetrieb, erfordert aber keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ (§ 1 Abs. 2 HGB), ist deshalb nur ein Kleingewerbe.

Herr Petersen ist deshalb kein Istkaufmann, der dem HGB unterliegt, sondern "nur" einer Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB, der dem BGB unterliegt.

Er kann aber die Firma des Unternehmens nach § 2 Sätze 1 und 2 HGB in das Handelsregister eintragen lassen (zuständig wäre das Amtsgericht Flensburg) und ist dann Kaufmann mit allen Rechten (zum Beispiel eine Firma wie "Ben Petersen e.K." zu führen oder Prokura zu erteilen) und Pflichten (zum Beispiel Buchführungspflicht).

Beendigung

Stellt Herr Petersen später fest, dass es nicht so einfach ist, ein "richtiger Kaufmann" zu sein, kann er jederzeit nach § 2 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 HGB die Löschung der Firma beantragen und dadurch wieder zum normalen Unternehmer bzw. Nichtkaufmann werden.

Diese Möglichkeit haben Istkaufleute oder Formkaufleute nicht.

Beispiel 2: Land- und forstwirtschaftliches Unternehmen als Kannkaufmann

Bauer Bernd betreibt eine Landwirtschaft mit großen Flächen, 20 Angestellten und 10 Traktoren.

Laut § 3 Abs. 1 HGB finden auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Vorschriften des § 1 HGB prinzipiell keine Anwendung; das heißt, Land- und Forstwirte sind keine Kaufleute, selbst wenn ihr Betrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (was bei dem Umfang hier der Fall wäre).

Bernd ist also kein (Ist-)Kaufmann, einfach weil er Landwirt ist.

Aber: Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt nach § 3 Abs. 2 HGB der § 2 HGB, so dass auch Bernd sich als Kannkaufmann in das Handelsregister eintragen lassen kann und damit Kaufmann wird.

Fazit

Kannkaufleute lassen sich ohne gesetzliche Erfordernis in das Handelsregister eintragen und werden damit freiwillig Kaufmann im Sinne des HGB.

Das ist eher selten: Die meisten Kleingewerbetreibenden und Land- und Forstwirte sind ganz froh, dass sie nicht den Anforderungen des HGB an Kaufleute und den damit verbundenen Kosten unterliegen.