Kaufmann

Kaufmann Definition

Da das Handelsrecht bzw. Handelsgesetzbuch (HGB) nur für Kaufleute gilt, wird in den ersten Paragraphen des HGB geklärt, wer überhaupt Kaufmann ist und damit diesem Gesetz unterliegt.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Kaufmann zu werden / Kaufmannseigenschaft zu erlangen (Kaufmannsarten):

Dabei sind Istkaufmann (Beispiel: jemand führt ein Ladengeschäft mit 1 Mio. € Jahresumsatz und 10 Mitarbeitern) und Formkaufmann (Beispiele: GmbH oder Aktiengesellschaft) die hauptsächlichen; diese sind vom Gesetz gezwungen, Kaufleute zu sein. Die anderen Kaufmannsformen sind seltener und spielen eine untergeordnete Rolle.

Kaufmann darf man nicht wörtlich nehmen: natürlich kann auch eine Frau Kaufmann sein (man sagt aber selten Kauffrau, der Begriff wird nur in § 19 HGB verwendet) und es muss auch kein Mensch sein: eine GmbH ist z. B. immer (Form-)Kaufmann.

Der Begriff Kaufmann ist also gesetzlich durch das HGB definiert. Er grenzt sich ab

  • vom Begriff Freiberufler: Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind grundsätzlich keine Kaufleute (Ausnahme: Freiberufler gründen z. B. eine GmbH und sind dann Formkaufmann);
  • vom Begriff Gewerbetreibende, der auch Kleingewerbetreibende umfasst, die im Grundsatz nicht Kaufmann sind (diese können aber freiwillig Kannkaufmann werden);
  • vom Oberbegriff Unternehmer (der neben den Kaufleuten auch Freiberufler und Kleingewerbetreibende umfasst).

Bevor also das HGB angewandt wird, sind die Kaufmannseigenschaften zu klären.

Das über 600 Paragraphen umfassende HGB enthält viele Regelungen, die zum einen strenge Verpflichtungen und mit teils hohen Kosten verbunden sind, z. B. die Buchführungspflicht; zum anderen aber auch Regelungen, die den täglichen Geschäftsverkehr erleichtern sollen. Kaufleute sind "Profis" und müssen deshalb bei Geschäften untereinander z. B. auch nicht so geschützt werden wie private Konsumenten.

Alternative Begriffe: Kauffrauen, Kaufleute, Kaufmänner.